Volksabstimmungen mit Internet-Beteiligungsmöglichkeit
Das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland sieht in Art. 20, Abs. 2 „Abstimmungen“ durch „das Volk“ vor.
Auf Bundesebene wird diese Generalklausel allerdings nur durch zwei Artikel konkretisiert, und zwar durch Art. 29, Abs. 2, der den Fall einer Neugliederung des Bundesgebietes regelt, und durch Art. 146, der dann anzuwenden ist, wenn das Grundgesetz durch eine neue Verfassung ersetzt werden soll.
Ziel ist es dem deutschen Volk, ein Recht, nicht die Pflicht, für die Beteiligung an den „vorgesehenen“ Abstimmungen auch über das Internet zu ermöglichen.
ruiin ist dagegen
Im Rahmen der Wahlcomputer-Debatte hat sich ein Problem herausgestellt, dass sich gegen jede Wahl auf Basis von Datenverarbeitung richtet.
Jede Wahl mit Computern und Internet kann die Grundsätze geheimer und der für jeden nachvollziehbaren Wahl nicht erfüllen.
Ich vertrete die Meinung das keine Wahl über elektronische Systeme den selben Rang haben dürfen wie Volksentscheide. Selbst die Briefwahl ist in meinen Augen bedenklich. (Das Papier verrät nicht wer das Kreuz auf ihm gemacht hat.)