Volksabstimmungen mit Internet-Beteiligungsmöglichkeit - Historie

1-1 von 1
Sortieren:
  • Volksabstimmungen mit Internet-Beteiligungsmöglichkeit

    von brubaker, angelegt

    Das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland sieht in Art. 20, Abs. 2 „Abstimmungen“ durch „das Volk“ vor.

    Auf Bundesebene wird diese Generalklausel allerdings nur durch zwei Artikel konkretisiert, und zwar durch Art. 29, Abs. 2, der den Fall einer Neugliederung des Bundesgebietes regelt, und durch Art. 146, der dann anzuwenden ist, wenn das Grundgesetz durch eine neue Verfassung ersetzt werden soll.

    Ziel ist es dem deutschen Volk, ein Recht, nicht die Pflicht, für die Beteiligung an den „vorgesehenen“ Abstimmungen auch über das Internet zu ermöglichen.