Außerkraftsetzung von verfassungswidrigen Gesetzen - Historie

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  • Außerkraftsetzung von verfassungswidrigen Gesetzen

    von I. Wengel, angelegt

    Eines der rechtlichen Themen der Enquête-Kommission ist der Schutz der Grundrechte - Einsetzungsbeschluss des Bundestages (Drucksache 17/950)

    Wir bitten alle diejenigen, welche über den Vorschlag abstimmen wollen, sich eingehend mit der Materie zu beschäftigen und nicht wild drauflos zu klicken. Es geht hier um ein sehr sensibles Thema, welches seit 61 Jahren vom Gesetzgeber, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung missachtet wird - zum schweren Schaden für die Demokratie, das Grundgesetz und die Grundrechte! Diejenigen, welche den Vorschlag ablehnen, sollten sich darüber im Klaren sein, dass sie damit gegen den grundgesetzlichen Schutz ihrer eigenen Grundrechte stimmen!

    Artikel 19 Abs. 1 GG

    Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

    Es handelt sich hier um eine dem Normalbürger ziemlich unbekannte Gültigkeitsvoraussetzung für Grundrechte einschränkende Gesetze. Die Gültigkeit dieser Gesetze hängt von der Erfüllung dieser Voraussetzung ab!

    Vielen heute angewendeten Gesetzen mangelt es an der Erfüllung dieser Gültigkeitsvoraussetzung für Grundrechte einschränkende Gesetz gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG. Dieser Mangel führt demzufolge zur Nichtigkeit solcher Gesetze.

    Nichtsdestotrotz werden solche Gesetze, z.B. das SGB II, das Atomgesetz, die ZPO, die StPO, das UStG und andere, obwohl sie dieser grundgesetzlichen Pflicht nicht nachkommen und demzufolge als nichtig zu gelten haben, weiterhin unrechtmäßig angewendet.

    Aus diesem Grunde hat hier durch die Bundesregierung eine eingehende Normenkontrolle all dieser Gesetze zu erfolgen, wobei gegen Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG verstoßende Gesetze umgehend außer Anwendung zu setzen sind und an ihrer Stelle dem Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG entsprechende Gesetze in Kraft gesetzt werden müssen.

    Gesetze, welche gegen Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG verstoßen, dürfen nicht mehr angewendet werden. Der Schutz der Grundrechte ist Schutz der Demokratie.

  • Außerkraftsetzung von verfassungswidrigen Gesetzen

    von I. Wengel, angelegt

    Eines der rechtlichen Themen der Enquête-Kommission ist der Schutz der Grundrechte - Einsetzungsbeschluss des Bundestages (Drucksache 17/950)

    Wir bitten alle diejenigen, welche über den Vorschlag abstimmen wollen, sich eingehend mit der Materie zu beschäftigen und nicht wild drauflos zu klicken. Es geht hier um ein sehr sensibles Thema, welches seit 61 Jahren vom Gesetzgeber, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung missachtet wird - zum schweren Schaden für die Demokratie, das Grundgesetz und die Grundrechte! Diejenigen, welche den Vorschlag ablehnen, sollten sich darüber im Klaren sein, dass sie damit gegen den grundgesetzlichen Schutz ihrer eigenen Grundrechte stimmen!

    Artikel 19 Abs. 1 GG

    Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

    Es handelt sich hier um eine dem Normalbürger ziemlich unbekannte Gültigkeitsvoraussetzung für Grundrechte einschränkende Gesetze. Die Gültigkeit dieser Gesetze hängt von der Erfüllung dieser Voraussetzung ab!

    Vielen heute angewendeten Gesetzen mangelt es an der Erfüllung dieser Gültigkeitsvoraussetzung für Grundrechte einschränkende Gesetz gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG. Dieser Mangel führt demzufolge zur Nichtigkeit solcher Gesetze.

    Nichtsdestotrotz werden solche Gesetze, z.B. das SGB II, das Atomgesetz, die ZPO, die StPO, das UStG und andere, obwohl sie dieser grundgesetzlichen Pflicht nicht nachkommen und demzufolge als nichtig zu gelten haben, weiterhin unrechtmäßig angewendet.

    Aus diesem Grunde hat hier durch die Bundesregierung eine eingehende Normenkontrolle all dieser Gesetze zu erfolgen, wobei gegen Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG verstoßende Gesetze umgehend außer Anwendung zu setzen sind und an ihrer Stelle dem Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG entsprechende Gesetze in Kraft gesetzt werden müssen.

    Gesetze, welche gegen Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG verstoßen, dürfen nicht mehr angewendet werden. Der Schutz der Grundrechte ist Schutz der Demokratie.

  • Außerkraftsetzung von verfassungswidrigen Gesetzen

    von I. Wengel, angelegt

    Eines der rechtlichen Themen der Enquête-Kommission ist der Schutz der Grundrechte - Einsetzungsbeschluss des Bundestages (Drucksache 17/950)

    Wir bitten alle diejenigen, welche über den Vorschlag abstimmen wollen, sich eingehend mit der Materie zu beschäftigen und nicht wild drauflos zu klicken. Es geht hier um ein sehr sensibles Thema, welches seit 61 Jahren vom Gesetzgeber, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung missachtet wird - zum schweren Schaden für die Demokratie, das Grundgesetz und die Grundrechte! Diejenigen, welche den Vorschlag ablehnen, sollten sich darüber im Klaren sein, dass sie damit gegen den grundgesetzlichen Schutz ihrer eigenen Grundrechte stimmen!

    Artikel 19 Abs. 1 GG

    Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

    Es handelt sich hier um eine dem Normalbürger ziemlich unbekannte Gültigkeitsvoraussetzung für Grundrechte einschränkende Gesetze. Die Gültigkeit dieser Gesetze hängt von der Erfüllung dieser Voraussetzung ab!

    Vielen heute angewendeten Gesetzen mangelt es an der Erfüllung dieser Gültigkeitsvoraussetzung für Grundrechte einschränkende Gesetz gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG. Dieser Mangel führt demzufolge zur Nichtigkeit solcher Gesetze.

    Nichtsdestotrotz werden solche Gesetze, z.B. das SGB II, das Atomgesetz, die ZPO, die StPO, das UStG und andere, obwohl sie dieser grundgesetzlichen Pflicht nicht nachkommen und demzufolge als nichtig zu gelten haben, weiterhin unrechtmäßig angewendet.

    Aus diesem Grunde hat hier durch die Bundesregierung eine eingehende Normenkontrolle all dieser Gesetze zu erfolgen, wobei gegen Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG verstoßende Gesetze umgehend außer Anwendung zu setzen sind und an ihrer Stelle dem Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG entsprechende Gesetze in Kraft gesetzt werden müssen.

    Gesetze, welche gegen Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG verstoßen, dürfen nicht mehr angewendet werden. Der Schutz der Grundrechte ist Schutz der Demokratie.

  • Außerkraftsetzung von verfassungswidrigen Gesetzen

    von I. Wengel, angelegt

    Eines der rechtlichen Themen der Enquête-Kommission ist der Schutz der Grundrechte - Einsetzungsbeschluss des Bundestages (Drucksache 17/950)

    Wir bitten alle diejenigen, welche über den Vorschlag abstimmen wollen, sich eingehend mit der Materie zu beschäftigen und nicht wild drauflos zu klicken. Es geht hier um ein sehr sensibles Thema, welches seit 61 Jahren vom Gesetzgeber, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung missachtet wird - zum schweren Schaden für die Demokratie, das Grundgesetz und die Grundrechte! Diejenigen, welche den Vorschlag ablehnen, sollten sich darüber im Klaren sein, dass sie damit gegen den grundgesetzlichen Schutz ihrer eigenen Grundrechte stimmen!

    Artikel 19 Abs. 1 GG

    Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

    Es handelt sich hier um eine dem Normalbürger ziemlich unbekannte Gültigkeitsvoraussetzung für Grundrechte einschränkende Gesetze. Die Gültigkeit dieser Gesetze hängt von der Erfüllung dieser Voraussetzung ab!

    Vielen heute angewendeten Gesetzen mangelt es an der Erfüllung dieser Gültigkeitsvoraussetzung für Grundrechte einschränkende Gesetz gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG. Dieser Mangel führt demzufolge zur Nichtigkeit solcher Gesetze.

    Nichtsdestotrotz werden solche Gesetze, z.B. das SGB II, das Atomgesetz, die ZPO, die StPO, das UStG und andere, obwohl sie dieser grundgesetzlichen Pflicht nicht nachkommen und demzufolge als nichtig zu gelten haben, weiterhin unrechtmäßig angewendet.

    Aus diesem Grunde hat hier durch die Bundesregierung eine eingehende Normenkontrolle all dieser Gesetze zu erfolgen, wobei gegen Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG verstoßende Gesetze umgehend außer Anwendung zu setzen sind und an ihrer Stelle dem Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG entsprechende Gesetze in Kraft gesetzt werden müssen.

    Gesetze, welche gegen Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG verstoßen, dürfen nicht mehr angewendet werden. Der Schutz der Grundrechte ist Schutz der Demokratie.

  • Außerkraftsetzung von verfassungswidrigen Gesetzen Keine weitere Anwendung von Gesetzen, welche gegen Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG verstoßen!

    von I. Wengel, angelegt

    Eines der rechtlichen Themen der Enquête-Kommission ist der Schutz der Grundrechte - Einsetzungsbeschluss des Bundestages (Drucksache 17/950)

    Wir bitten alle diejenigen, welche über den Vorschlag abstimmen wollen, sich eingehend mit der Materie zu beschäftigen und nicht wild drauflos zu klicken. Es geht hier um ein sehr sensibles Thema, welches seit 61 Jahren vom Gesetzgeber, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung missachtet wird - zum schweren Schaden für die Demokratie, das Grundgesetz und die Grundrechte! Diejenigen, welche den Vorschlag ablehnen, sollten sich darüber im Klaren sein, dass sie damit gegen den grundgesetzlichen Schutz ihrer eigenen Grundrechte stimmen!

    Artikel 19 Abs. 1 GG

    Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

    Es handelt sich hier um eine dem Normalbürger ziemlich unbekannte Gültigkeitsvoraussetzung für Grundrechte einschränkende Gesetze. Die Gültigkeit dieser Gesetze hängt von der Erfüllung dieser Voraussetzung ab!

    Vielen heute angewendeten Gesetzen mangelt es an der Erfüllung dieser Gültigkeitsvoraussetzung für Grundrechte einschränkende Gesetz gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG. Dieser Mangel führt demzufolge zur Nichtigkeit solcher Gesetze.

    Nichtsdestotrotz werden solche Gesetze, z.B. das SGB II, das Atomgesetz, die ZPO, die StPO, das UStG und andere, obwohl sie dieser grundgesetzlichen Pflicht nicht nachkommen und demzufolge als nichtig zu gelten haben, weiterhin unrechtmäßig angewendet.

    Aus diesem Grunde hat hier durch die Bundesregierung eine eingehende Normenkontrolle all dieser Gesetze zu erfolgen, wobei gegen Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG verstoßende Gesetze umgehend außer Anwendung zu setzen sind und an ihrer Stelle dem Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG entsprechende Gesetze in Kraft gesetzt werden müssen.

    Gesetze, welche gegen Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG verstoßen, dürfen nicht mehr angewendet werden. Der Schutz der Grundrechte ist Schutz der Demokratie.

  • Keine weitere Anwendung von Gesetzen, welche gegen Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG verstoßen!

    von I. Wengel, angelegt

    Eines der rechtlichen Themen der Enquête-Kommission ist der Schutz der Grundrechte - Einsetzungsbeschluss des Bundestages (Drucksache 17/950) Link: http://dipbt.bundestag.de/dip21/btd/17/009/1700950.pdf

    Wir bitten alle diejenigen, welche über den Vorschlag abstimmen wollen, sich eingehend mit der Materie zu beschäftigen und nicht wild drauflos zu klicken. Es geht hier um ein sehr sensibles Thema, welches seit 61 Jahren vom Gesetzgeber, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung missachtet wird - zum schweren Schaden für die Demokratie, das Grundgesetz und die Grundrechte! Diejenigen, welche den Vorschlag ablehnen, sollten sich darüber im Klaren sein, dass sie damit gegen den grundgesetzlichen Schutz ihrer eigenen Grundrechte stimmen!

    Artikel 19 Abs. 1 GG

    Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

    Es handelt sich hier um eine Gültigkeitsvoraussetzung für Grundrechte einschränkende Gesetze. Die Gültigkeit dieser Gesetze hängt von der Erfüllung dieser Voraussetzung ab!

    Vielen heute angewendeten Gesetzen mangelt es an der Erfüllung dieser Gültigkeitsvoraussetzung für Grundrechte einschränkende Gesetz gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG. Dieser Mangel führt demzufolge zur Nichtigkeit solcher Gesetze. Nichtsdestotrotz werden solche Gesetze, z.B. das SGB II, das Atomgesetz, die ZPO, die StPO, das UStG und andere, obwohl sie dieser grundgesetzlichen Pflicht nicht nachkommen und demzufolge als nichtig zu gelten haben, weiterhin unrechtmäßig angewendet. Aus diesem Grunde hat hier eine eingehende Normenkontrolle all dieser Gesetze zu erfolgen, wobei gegen Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG verstoßende Gesetze umgehend außer Anwendung zu setzen sind und an ihrer Stelle dem Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG entsprechende Gesetze in Kraft gesetzt werden müssen.

  • Keine weitere Anwendung von Gesetzen, welche gegen Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG verstoßen!

    von I. Wengel, angelegt

    Wir bitten alle diejenigen, welche über den Vorschlag abstimmen wollen, sich eingehend mit der Materie zu beschäftigen und nicht wild drauflos zu klicken. Es geht hier um ein sehr sensibles Thema, welches seit 61 Jahren vom Gesetzgeber, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung missachtet wird - zum schweren Schaden für die Demokratie, das Grundgesetz und die Grundrechte! Diejenigen, welche den Vorschlag ablehnen, sollten sich darüber im Klaren sein, dass sie damit gegen den grundgesetzlichen Schutz ihrer eigenen Grundrechte stimmen!

    Artikel 19 Abs. 1 GG Link: http://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_19.html

    Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

    Es handelt sich hier um eine Gültigkeitsvoraussetzung für Grundrechte einschränkende Gesetze. Die Gültigkeit dieser Gesetze hängt von der Erfüllung dieser Voraussetzung ab!

    Vielen heute angewendeten Gesetzen mangelt es an der Erfüllung dieser Gültigkeitsvoraussetzung für Grundrechte einschränkende Gesetz gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG. Dieser Mangel führt demzufolge zur Nichtigkeit solcher Gesetze. Nichtsdestotrotz werden solche Gesetze, z.B. das SGB II, das Atomgesetz, die ZPO, die StPO, das UStG und andere, obwohl sie dieser grundgesetzlichen Pflicht nicht nachkommen und demzufolge als nichtig zu gelten haben, weiterhin unrechtmäßig angewendet. Aus diesem Grunde hat hier eine eingehende Normenkontrolle all dieser Gesetze zu erfolgen, wobei gegen Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG verstoßende Gesetze umgehend außer Anwendung zu setzen sind und an ihrer Stelle dem Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG entsprechende Gesetze in Kraft gesetzt werden müssen.

  • Keine weitere Anwendung von Gesetzen, welche gegen Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG verstoßen!

    von I. Wengel, angelegt

    Wir bitten alle diejenigen, welche über den Vorschlag abstimmen wollen, sich eingehend mit der Materie zu beschäftigen und nicht wild drauflos zu klicken. Es geht hier um ein sehr sensibles Thema, welches seit 61 Jahren vom Gesetzgeber, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung missachtet wird - zum schweren Schaden für die Demokratie, das Grundgesetz und die Grundrechte! Diejenigen, welche den Vorschlag ablehnen, sollten sich darüber im Klaren sein, dass sie damit gegen den grundgesetzlichen Schutz ihrer eigenen Grundrechte stimmen!

    Artikel 19 Abs. 1 GG

    (Artikel 19 Abs. 1 GG)[http://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_19.html]

    Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

    Es handelt sich hier um eine Gültigkeitsvoraussetzung für Grundrechte einschränkende Gesetze. Die Gültigkeit dieser Gesetze hängt von der Erfüllung dieser Voraussetzung ab!

    Vielen heute angewendeten Gesetzen mangelt es an der Erfüllung dieser Gültigkeitsvoraussetzung für Grundrechte einschränkende Gesetz gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG. Dieser Mangel führt demzufolge zur Nichtigkeit solcher Gesetze. Nichtsdestotrotz werden solche Gesetze, z.B. das SGB II, das Atomgesetz, die ZPO, die StPO, das UStG und andere, obwohl sie dieser grundgesetzlichen Pflicht nicht nachkommen und demzufolge als nichtig zu gelten haben, weiterhin unrechtmäßig angewendet. Aus diesem Grunde hat hier eine eingehende Normenkontrolle all dieser Gesetze zu erfolgen, wobei gegen Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG verstoßende Gesetze umgehend außer Anwendung zu setzen sind und an ihrer Stelle dem Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG entsprechende Gesetze in Kraft gesetzt werden müssen.

  • Keine weitere Anwendung von Gesetzen, welche gegen Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG verstoßen!

    von I. Wengel, angelegt

    Wir bitten alle diejenigen, welche über den Vorschlag abstimmen wollen, sich eingehend mit der Materie zu beschäftigen und nicht wild drauflos zu klicken. Es geht hier um ein sehr sensibles Thema, welches seit 61 Jahren vom Gesetzgeber, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung missachtet wird - zum schweren Schaden für die Demokratie, das Grundgesetz und die Grundrechte! Diejenigen, welche den Vorschlag ablehnen, sollten sich darüber im Klaren sein, dass sie damit gegen den grundgesetzlichen Schutz ihrer eigenen Grundrechte stimmen!

    (Artikel 19 Abs. 1 GG)[http://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_19.html]

    Soweit nach diesem Grundgesetz gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 1 GG ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG zur Vermeidung seiner Ungültigkeit das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

    Es handelt sich hier um eine Gültigkeitsvoraussetzung für Grundrechte einschränkende Gesetze. Die Gültigkeit dieser Gesetze hängt von der Erfüllung dieser Voraussetzung ab!

    Vielen heute angewendeten Vielen Gesetzen mangelt es an der Erfüllung dieser Gültigkeitsvoraussetzung für Grundrechte einschränkende Gesetz gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG. Dieser Mangel führt demzufolge zur Nichtigkeit solcher Gesetze. Nichtsdestotrotz werden solche Gesetze, z.B. das SGB II, das Atomgesetz, die ZPO, die StPO, das UStG und andere, obwohl sie dieser grundgesetzlichen Pflicht nicht nachkommen und demzufolge als nichtig zu gelten haben, weiterhin unrechtmäßig angewendet. Aus diesem Grunde hat hier eine eingehende Normenkontrolle all dieser Gesetze zu erfolgen, wobei gegen Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG verstoßende Gesetze umgehend außer Anwendung zu setzen sind und an ihrer Stelle dem Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG entsprechende Gesetze in Kraft gesetzt werden müssen.
  • Keine weitere Anwendung von Gesetzen, welche gegen Normenkontrolle gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG verstoßen! - Zitiergebot

    von I. Wengel, angelegt

    Soweit nach diesem Grundgesetz gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 1 GG ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG zur Vermeidung seiner Ungültigkeit das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

    Vielen Gesetzen mangelt es an der Erfüllung dieser Gültigkeitsvoraussetzung für Grundrechte einschränkende Gesetz gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG. Dieser Mangel führt demzufolge zur Nichtigkeit solcher Gesetze. Nichtsdestotrotz werden solche Gesetze, z.B. das SGB II, das Atomgesetz, die ZPO, die StPO, das UStG und andere, obwohl sie dieser grundgesetzlichen Pflicht nicht nachkommen und demzufolge als nichtig zu gelten haben, weiterhin unrechtmäßig angewendet. Aus diesem Grunde hat hier eine eingehende Normenkontrolle all dieser Gesetze zu erfolgen, wobei gegen Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG verstoßende Gesetze umgehend außer Anwendung zu setzen sind und an ihrer Stelle dem Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG entsprechende Gesetze in Kraft gesetzt werden müssen.

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