Das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland wurde vom Parlamentarischen Rat als vorläufige Verfassung angelegt und gemäß Präambel mit dem Wiedervereinigungsgebot verknüpft.
Gemäß Artikel 146 verliert das Grundgesetz seine Gültigkeit an dem Tage, an dem eine Verfassung in Kraft tritt, die vom deutschen Volk in freier Entscheidung beschlossen wurde.
Die Präambel "alter Fassung" wurde abgeschlossen mit dem Satz:
„Das gesamte Deutsche Volk bleibt aufgefordert, in freier Selbstbestimmung die Einheit und Freiheit Deutschlands zu vollenden.“
Verfassungsrechtlich konnten seitens der Bundesrepublik zwei Wege zur deutschen Einheit beschritten werden, nämlich der Beitritt der DDR zum Geltungsbereich des Grundgesetzes (GG) gemäß Artikel 23 GG oder die Ablösung des ursprünglichen Provisoriums Grundgesetz durch eine neue gemeinsame Verfassung, die gemäß Art. 146 GG durch Volksabstimmung zu beschließen war.
Ziel dieses Vorschlag ist es die genannte freie Entscheidung über eine Volksabstimmung zu einer Deutschen Verfassung umgehend anzustoßen.