Vollständige Säkularisierung (Abbau der Sonderrechte von Religionsgemeinschaften) - Historie

1-7 von 7
Sortieren:
  • Vollständige Säkularisierung (Abbau der Sonderrechte von Religionsgemeinschaften)

    von Administrator, angelegt

    Aus der (christlich-) religiösen Entstehungsgeschichte dieser Gesellschaft sind noch einige Relikte übrigeglieben. Einige dieser Relikte sollten in einem modernen und aufgeklärtem Staat keinen Platz haben. Dazu zählen:

    Der besondere Schutz von Religiösen Überzeugungen (Beleidigung religiöser Ansichten wird z.B. strenger verfolgt als allgemeine Beleidigung)

    § 166 StGB: Beschimpfung von Bekenntnissen, Religionsgesellschaften und Weltanschauungsvereinigungen

    (1) Wer öffentlich oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) den Inhalt des religiösen oder weltanschaulichen Bekenntnisses anderer in einer Weise beschimpft, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Ebenso wird bestraft, wer öffentlich oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) eine im Inland bestehende Kirche oder andere Religionsgesellschaft oder Weltanschauungsvereinigung, ihre Einrichtungen oder Gebräuche in einer Weise beschimpft, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören.

    § 185 StGB: Beleidigung

    Die Beleidigung wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe und, wenn die Beleidigung mittels einer Tätlichkeit begangen wird, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

    Zensur von Kunst zugunsten religöser Befindlichkeiten (aufgrund § 166 StGB)

    sowie nachfolgende nicht unmittelbar auf die digitale Gesellschaft beziehbare Umstände, die allerdings ein Bild des Staates auch als "Virtuellem Gegenüber" zeichnen.

    Staatsleistungen

    Zu den positiven Staatsleistungen gehören vor allem die Dotationen, also zweckgebundene Zuwendungen zur Finanzierung kirchlicher Behörden und Amtsträger. [...] Unter die Dotation von Amtsträgern fallen vor allem Zuschüsse zur Besoldung der Pfarrer. [...] Staatsleistungen können auf alten Titeln beruhen und dann auch häufig ungeschrieben oder gewohnheitsrechtlich sein, sie werden aber in den letzten Jahren immer häufiger in Staatskirchenverträgen zusammengefasst und neu geregelt. Zumeist wird dabei Wert darauf gelegt, dass es sich auch bei dieser Festschreibung nicht um freiwillige Subventionen des Staates, sondern weiterhin um historische Verpflichtungen handelt.

    Kirchensteuer

    Das Hoheitsrecht der als Körperschaften des öffentlichen Rechts eingetragenen Religionsgemeinschften erlaubt diesen Steuern zu erheben. Die gezahlte Kirchensteuer ist als Sonderausgabe vom Gesamtbetrag der Einkünfte des Kirchensteuerzahlers abziehbar. Die Abzugsfähigkeit der Kirchensteuer und der dadurch verbundene Steuerverzicht des Staates stellt eine erhebliche Subvention der Kirchenmitglieder und damit mittelbar der Kirche dar.

    Zahlen für 2007: Kirchensteueraufkommen in Deutschland Gesamt: 9.002,94 Mio. Euro davon von Kirchenmitgliedern getragen: 5.952,94 Mio. Euro davon von allgemeinen Steuergeldern getragen: 2.960 Mio. [Quelle fehlt]

    Vorschlag: Religionsgemeinschaften nach dem Vereinsrecht behandeln

    Diese Liste bedarf selbstverständlich noch der Vervollständigung.

  • Vollständige Säkularisierung (Abbau der Sonderrechte von Religionsgemeinschaften)

    von los, angelegt

    Aus der (christlich-) religiösen Entstehungsgeschichte dieser Gesellschaft sind noch einige Relikte übrigeglieben. Einige dieser Relikte sollten in einem modernen und aufgeklärtem Staat keinen Platz haben. Dazu zählen:

    Der besondere Schutz von Religiösen Überzeugungen (Beleidigung religiöser Ansichten wird z.B. strenger verfolgt als allgemeine Beleidigung)

    § 166 StGB: Beschimpfung von Bekenntnissen, Religionsgesellschaften und Weltanschauungsvereinigungen

    (1) Wer öffentlich oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) den Inhalt des religiösen oder weltanschaulichen Bekenntnisses anderer in einer Weise beschimpft, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Ebenso wird bestraft, wer öffentlich oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) eine im Inland bestehende Kirche oder andere Religionsgesellschaft oder Weltanschauungsvereinigung, ihre Einrichtungen oder Gebräuche in einer Weise beschimpft, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören.

    § 185 StGB: Beleidigung

    Die Beleidigung wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe und, wenn die Beleidigung mittels einer Tätlichkeit begangen wird, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

    Zensur von Kunst zugunsten religöser Befindlichkeiten (aufgrund § 166 StGB)

    sowie nachfolgende nicht unmittelbar auf die digitale Gesellschaft beziehbare Umstände, die allerdings ein Bild des Staates auch als "Virtuellem Gegenüber" zeichnen.

    Staatsleistungen

    Zu den positiven Staatsleistungen gehören vor allem die Dotationen, also zweckgebundene Zuwendungen zur Finanzierung kirchlicher Behörden und Amtsträger. [...] Unter die Dotation von Amtsträgern fallen vor allem Zuschüsse zur Besoldung der Pfarrer. [...] Staatsleistungen können auf alten Titeln beruhen und dann auch häufig ungeschrieben oder gewohnheitsrechtlich sein, sie werden aber in den letzten Jahren immer häufiger in Staatskirchenverträgen zusammengefasst und neu geregelt. Zumeist wird dabei Wert darauf gelegt, dass es sich auch bei dieser Festschreibung nicht um freiwillige Subventionen des Staates, sondern weiterhin um historische Verpflichtungen handelt.

    Kirchensteuer

    Das Hoheitsrecht der als Körperschaften des öffentlichen Rechts eingetragenen Religionsgemeinschften erlaubt diesen Steuern zu erheben. Die gezahlte Kirchensteuer ist als Sonderausgabe vom Gesamtbetrag der Einkünfte des Kirchensteuerzahlers abziehbar. Die Abzugsfähigkeit der Kirchensteuer und der dadurch verbundene Steuerverzicht des Staates stellt eine erhebliche Subvention der Kirchenmitglieder und damit mittelbar der Kirche dar.

    Zahlen für 2007: Kirchensteueraufkommen in Deutschland Gesamt: 9.002,94 Mio. Euro davon von Kirchenmitgliedern getragen: 5.952,94 Mio. Euro davon von allgemeinen Steuergeldern getragen: 2.960 Mio. [Quelle fehlt]

    Vorschlag: Religionsgemeinschaften nach dem Vereinsrecht behandeln

    Diese Liste bedarf selbstverständlich noch der Vervollständigung.

  • Vollständige Säkularisierung (Abbau der Sonderrechte von Religionsgemeinschaften)

    von los, angelegt

    Aus der (christlich-) religiösen Entstehungsgeschichte dieser Gesellschaft sind noch einige Relikte übrigeglieben. Einige dieser Relikte sollten in einem modernen und aufgeklärtem Staat keinen Platz haben. Dazu zählen:

    Der besondere Schutz von Religiösen Überzeugungen (Beleidigung religiöser Ansichten wird z.B. strenger verfolgt als allgemeine Beleidigung)

    § 166 StGB: Beschimpfung von Bekenntnissen, Religionsgesellschaften und Weltanschauungsvereinigungen

    (1) Wer öffentlich oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) den Inhalt des religiösen oder weltanschaulichen Bekenntnisses anderer in einer Weise beschimpft, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Ebenso wird bestraft, wer öffentlich oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) eine im Inland bestehende Kirche oder andere Religionsgesellschaft oder Weltanschauungsvereinigung, ihre Einrichtungen oder Gebräuche in einer Weise beschimpft, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören.

    § 185 StGB: Beleidigung

    Die Beleidigung wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe und, wenn die Beleidigung mittels einer Tätlichkeit begangen wird, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

    Zensur von Kunst zugunsten religöser Befindlichkeiten

    sowie nachfolgende nicht unmittelbar auf die digitale Gesellschaft beziehbare Umstände, die allerdings ein Bild des Staates auch als "Virtuellem Gegenüber" zeichnen.

    Staatsleistungen

    Zu den positiven Staatsleistungen gehören vor allem die Dotationen, also zweckgebundene Zuwendungen zur Finanzierung kirchlicher Behörden und Amtsträger. [...] Unter die Dotation von Amtsträgern fallen vor allem Zuschüsse zur Besoldung der Pfarrer. [...] Staatsleistungen können auf alten Titeln beruhen und dann auch häufig ungeschrieben oder gewohnheitsrechtlich sein, sie werden aber in den letzten Jahren immer häufiger in Staatskirchenverträgen zusammengefasst und neu geregelt. Zumeist wird dabei Wert darauf gelegt, dass es sich auch bei dieser Festschreibung nicht um freiwillige Subventionen des Staates, sondern weiterhin um historische Verpflichtungen handelt.

    Kirchensteuer

    Das Hoheitsrecht der als Körperschaften des öffentlichen Rechts eingetragenen Religionsgemeinschften erlaubt diesen Steuern zu erheben. Die gezahlte Kirchensteuer ist als Sonderausgabe vom Gesamtbetrag der Einkünfte des Kirchensteuerzahlers abziehbar. Die Abzugsfähigkeit der Kirchensteuer und der dadurch verbundene Steuerverzicht des Staates stellt eine erhebliche Subvention der Kirchenmitglieder und damit mittelbar der Kirche dar.

    Zahlen für 2007: Kirchensteueraufkommen in Deutschland Gesamt: 9.002,94 Mio. Euro davon von Kirchenmitgliedern getragen: 5.952,94 Mio. Euro davon von allgemeinen Steuergeldern getragen: 2.960 Mio. [Quelle fehlt]

    Vorschlag: Religionsgemeinschaften nach dem Vereinsrecht behandeln

    Diese Liste bedarf selbstverständlich noch der Vervollständigung.

  • Vollständige Säkularisierung (Abbau der Sonderrechte von Religionsgemeinschaften)

    von los, angelegt

    Aus der (christlich-) religiösen Entstehungsgeschichte dieser Gesellschaft sind noch einige Relikte übrigeglieben. Einige dieser Relikte sollten in einem modernen und aufgeklärtem Staat keinen Platz haben. Dazu zählen:

    Der besondere Schutz von Religiösen Überzeugungen (Beleidigung religiöser Ansichten wird z.B. strenger verfolgt als allgemeine Beleidigung)

    § 166 StGB: Beschimpfung von Bekenntnissen, Religionsgesellschaften und Weltanschauungsvereinigungen (1) Wer öffentlich oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) den Inhalt des religiösen oder weltanschaulichen Bekenntnisses anderer in einer Weise beschimpft, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Ebenso wird bestraft, wer öffentlich oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) eine im Inland bestehende Kirche oder andere Religionsgesellschaft oder Weltanschauungsvereinigung, ihre Einrichtungen oder Gebräuche in einer Weise beschimpft, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören. § 185 StGB: Beleidigung Die Beleidigung wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe und, wenn die Beleidigung mittels einer Tätlichkeit begangen wird, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

    Zensur von Kunst zugunsten religöser Befindlichkeiten (der Gestzestext folgt)

    sowie nachfolgende nicht unmittelbar auf die digitale Gesellschaft beziehbare Umstände, die allerdings ein Bild des Staates auch als "Virtuellem Gegenüber" zeichnen.

    Staatsleistungen

    Zu den positiven Staatsleistungen gehören vor allem die Dotationen, also zweckgebundene Zuwendungen zur Finanzierung kirchlicher Behörden und Amtsträger. [...] Unter die Dotation von Amtsträgern fallen vor allem Zuschüsse zur Besoldung der Pfarrer. [...] Staatsleistungen können auf alten Titeln beruhen und dann auch häufig ungeschrieben oder gewohnheitsrechtlich sein, sie werden aber in den letzten Jahren immer häufiger in Staatskirchenverträgen zusammengefasst und neu geregelt. Zumeist wird dabei Wert darauf gelegt, dass es sich auch bei dieser Festschreibung nicht um freiwillige Subventionen des Staates, sondern weiterhin um historische Verpflichtungen handelt.

    Kirchensteuer

    Das Hoheitsrecht der als Körperschaften des öffentlichen Rechts eingetragenen Religionsgemeinschften erlaubt diesen Steuern zu erheben. Die gezahlte Kirchensteuer ist als Sonderausgabe vom Gesamtbetrag der Einkünfte des Kirchensteuerzahlers abziehbar. Die Abzugsfähigkeit der Kirchensteuer und der dadurch verbundene Steuerverzicht des Staates stellt eine erhebliche Subvention der Kirchenmitglieder und damit mittelbar der Kirche dar.

    Zahlen für 2007: Kirchensteueraufkommen in Deutschland Gesamt: 9.002,94 Mio. Euro davon von Kirchenmitgliedern getragen: 5.952,94 Mio. Euro davon von allgemeinen Steuergeldern getragen: 2.960 Mio. [Quelle fehlt]

    Vorschlag: Religionsgemeinschaften nach dem Vereinsrecht behandeln

    Diese Liste bedarf selbstverständlich noch der Vervollständigung.

  • Vollständige Säkularisierung (Abbau der Sonderrechte von Religionsgemeinschaften)

    von los, angelegt

    Aus der (christlich-) religiösen Entstehungsgeschichte dieser Gesellschaft sind noch einige Relikte übrigeglieben. Einige dieser Relikte sollten in einem modernen und aufgeklärtem Staat keinen Platz haben. Dazu zählen:

    Der besondere Schutz von Religiösen Überzeugungen (Beleidigung religiöser Ansichten wird z.B. strenger verfolgt als allgemeine Beleidigung)

    § 166 StGB: Beschimpfung von Bekenntnissen, Religionsgesellschaften und Weltanschauungsvereinigungen (1) Wer öffentlich oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) den Inhalt des religiösen oder weltanschaulichen Bekenntnisses anderer in einer Weise beschimpft, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Ebenso wird bestraft, wer öffentlich oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) eine im Inland bestehende Kirche oder andere Religionsgesellschaft oder Weltanschauungsvereinigung, ihre Einrichtungen oder Gebräuche in einer Weise beschimpft, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören. § 185 StGB: Beleidigung Die Beleidigung wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe und, wenn die Beleidigung mittels einer Tätlichkeit begangen wird, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

    Zensur von Kunst zugunsten religöser Befindlichkeiten (der Gestzestext folgt)

    sowie nachfolgende nicht unmittelbar auf die digitale Gesellschaft beziehbare Umstände, die allerdings ein Bild des Staates auch als "Virtuellem Gegenüber" zeichnen.

    Staatsleistungen

    Zu den positiven Staatsleistungen gehören vor allem die Dotationen, also zweckgebundene Zuwendungen zur Finanzierung kirchlicher Behörden und Amtsträger. [...] Unter die Dotation von Amtsträgern fallen vor allem Zuschüsse zur Besoldung der Pfarrer. [...] Staatsleistungen können auf alten Titeln beruhen und dann auch häufig ungeschrieben oder gewohnheitsrechtlich sein, sie werden aber in den letzten Jahren immer häufiger in Staatskirchenverträgen zusammengefasst und neu geregelt. Zumeist wird dabei Wert darauf gelegt, dass es sich auch bei dieser Festschreibung nicht um freiwillige Subventionen des Staates, sondern weiterhin um historische Verpflichtungen handelt.

    Kirchensteuer

    Das Hoheitsrecht der als Körperschaften des öffentlichen Rechts eingetragenen Religionsgemeinschften erlaubt diesen Steuern zu erheben. Die gezahlte Kirchensteuer ist als Sonderausgabe vom Gesamtbetrag der Einkünfte des Kirchensteuerzahlers abziehbar. Die Abzugsfähigkeit der Kirchensteuer und der dadurch verbundene Steuerverzicht des Staates stellt eine erhebliche Subvention der Kirchenmitglieder und damit mittelbar der Kirche dar.

    Zahlen für 2007: Kirchensteueraufkommen in Deutschland Gesamt: 9.002,94 Mio. Euro davon von Kirchenmitgliedern getragen: 5.952,94 Mio. Euro davon von allgemeinen Steuergeldern getragen: 2.960 Mio. [Quelle fehlt]

    Vorschlag: Religionsgemeinschaften nach dem Vereinsrecht behandeln

    Diese Liste bedarf selbstverständlich noch der Vervollständigung.

  • Vollständige Säkularisierung (Abbau der Sonderrechte von Religionsgemeinschaften)

    von Pirad, angelegt

    Aus der (christlich-) religiösen Entstehungsgeschichte dieser Gesellschaft sind noch einige Relikte übrigeglieben. Einige dieser Relikte sollten in einem modernen und aufgeklärtem Staat keinen Platz haben. Dazu zählen:

    Staatsleistungen

    Zu den positiven Staatsleistungen gehören vor allem die Dotationen, also zweckgebundene Zuwendungen zur Finanzierung kirchlicher Behörden und Amtsträger. [...] Unter die Dotation von Amtsträgern fallen vor allem Zuschüsse zur Besoldung der Pfarrer. [...] Staatsleistungen können auf alten Titeln beruhen und dann auch häufig ungeschrieben oder gewohnheitsrechtlich sein, sie werden aber in den letzten Jahren immer häufiger in Staatskirchenverträgen zusammengefasst und neu geregelt. Zumeist wird dabei Wert darauf gelegt, dass es sich auch bei dieser Festschreibung nicht um freiwillige Subventionen des Staates, sondern weiterhin um historische Verpflichtungen handelt.

    Kirchensteuer

    Das Hoheitsrecht der als Körperschaften des öffentlichen Rechts eingetragenen Religionsgemeinschften erlaubt diesen Steuern zu erheben. Die gezahlte Kirchensteuer ist als Sonderausgabe vom Gesamtbetrag der Einkünfte des Kirchensteuerzahlers abziehbar. Die Abzugsfähigkeit der Kirchensteuer und der dadurch verbundene Steuerverzicht des Staates stellt eine erhebliche Subvention der Kirchenmitglieder und damit mittelbar der Kirche dar.

    Zahlen für 2007: Kirchensteueraufkommen in Deutschland Gesamt: 9.002,94 Mio. Euro davon von Kirchenmitgliedern getragen: 5.952,94 Mio. Euro davon von allgemeinen Steuergeldern getragen: 2.960 Mio. [Quelle fehlt]

    Vorschlag: Religionsgemeinschaften nach dem Vereinsrecht behandeln

    Diese Liste bedarf selbstverständlich noch der Vervollständigung. vervollständigung.

  • Vollständige Säkularisierung (Abbau der Sonderrechte von Religionsgemeinschaften)

    von los, angelegt

    Aus der (christlich-) religiösen Entstehungsgeschichte dieser Gesellschaft sind noch einige Relikte übrigeglieben. Einige dieser Relikte sollten in einem modernen und aufgeklärtem Staat keinen Platz haben. Dazu zählen:

    Staatsleistungen

    Zu den positiven Staatsleistungen gehören vor allem die Dotationen, also zweckgebundene Zuwendungen zur Finanzierung kirchlicher Behörden und Amtsträger. [...] Unter die Dotation von Amtsträgern fallen vor allem Zuschüsse zur Besoldung der Pfarrer. [...] Staatsleistungen können auf alten Titeln beruhen und dann auch häufig ungeschrieben oder gewohnheitsrechtlich sein, sie werden aber in den letzten Jahren immer häufiger in Staatskirchenverträgen zusammengefasst und neu geregelt. Zumeist wird dabei Wert darauf gelegt, dass es sich auch bei dieser Festschreibung nicht um freiwillige Subventionen des Staates, sondern weiterhin um historische Verpflichtungen handelt.

    Kirchensteuer

    Das Hoheitsrecht der als Körperschaften des öffentlichen Rechts eingetragenen Religionsgemeinschften erlaubt diesen Steuern zu erheben. Die gezahlte Kirchensteuer ist als Sonderausgabe vom Gesamtbetrag der Einkünfte des Kirchensteuerzahlers abziehbar. Die Abzugsfähigkeit der Kirchensteuer und der dadurch verbundene Steuerverzicht des Staates stellt eine erhebliche Subvention der Kirchenmitglieder und damit mittelbar der Kirche dar.

    Zahlen für 2007: Kirchensteueraufkommen in Deutschland Gesamt: 9.002,94 Mio. Euro davon von Kirchenmitgliedern getragen: 5.952,94 Mio. Euro davon von allgemeinen Steuergeldern getragen: 2.960 Mio.

    Vorschlag: Religionsgemeinschaften nach dem Vereinsrecht behandeln

    Diese Liste bedarf selbstverständlich noch der vervollständigung.