04.04.06 Zentrales Staatsanwaltschaftliches Verfahrensregister

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    von EnqueteSekretariat, angelegt
    1 Der Erleichterung justizinterner Kommunikationsprozesse
    2 durch Vernetzung der einzelnen Staatsanwaltschaften dient
    3 auch das Zentrale Staatsanwaltschaftliche Verfahrensregister
    4 (ZStV), welches in § 492 stopp [FN: Beachte auch die
    5 Verordnung über den Betrieb des Zentralen
    6 Staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregisters vom 23.
    7 September 2005, BGBl. I S. 2885 vom 29. September 2005.]
    8 vorgesehen ist und seit 2007 durch das Bundesamt für Justiz
    9 geführt wird. [FN: Informationen hierzu unter: Bundesamt für
    10 Justiz: Zentrales Staatsanwaltschaftliches
    11 Verfahrensregister (ZStV).
    12 http://www.bundesjustizamt.de/cln_108/nn_2036868/DE/Themen/G
    13 erichte__Behoerden/ZStV/ZStV__node.html?__nnn=true]
    14
    15 Eingetragen werden in dieses Register bestimmte Angaben über
    16 strafrechtliche Ermittlungsverfahren, die den
    17 Ermittlungsbehörden sodann automatisch oder auf Anfrage
    18 mitgeteilt werden können. Hierdurch können
    19 Strafverfolgungsbehörden ortsunabhängig überörtlich
    20 agierende Täter und Mehrfachtäter ermitteln, Doppelverfahren
    21 vermeiden, frühzeitig Sammelverfahren bilden und
    22 Vollstreckungsmaßnahmen koordinieren.
    23
    24 Nach aktuellen Schätzungen des Bundesamtes für Justiz werden
    25 pro Jahr etwa 6 Mio. Mitteilungen im ZStV gespeichert. Bei
    26 einer durchschnittlichen Speicherdauer von etwa fünf Jahren
    27 sei folglich mit einem Gesamtdatenbestand von ca. 30 Mio.
    28 Registereinträgen zu rechnen. Die Gesamtzahl der zu
    29 bearbeitenden Auskunftsersuchen belaufe sich nach
    30 vorläufigen Schätzungen auf täglich 30.000. [FN: Bundesamt
    31 für Justiz: Zentrales Staatsanwaltschaftliches
    32 Verfahrensregister (ZStV).
    33 http://www.bundesjustizamt.de/cln_108/nn_2036868/DE/Themen/G
    34 erichte__Behoerden/ZStV/ZStV__node.html?__nnn=true]
    35
    36 Auf europäischer Ebene ist die Vernetzung der
    37 einzelstaatlichen Strafregister bereits gut
    38 vorangeschritten. [FN: Mitteilung der Kommission an den Rat,
    39 das Europäische Parlament und den Europäischen Wirtschafts-
    40 und Sozialausschuss: Eine europäische Strategie für die
    41 e-Justiz vom 30. Mai 2008, KOM(2008)329 endgültig, S. 8.
    42 Abrufbar unter:
    43 http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=CELEX:
    44 52008DC0329:DE:NOT] Den rechtlichen Hintergrund dieser
    45 elektronischen Vernetzung bilden zwei Legislativvorschläge
    46 der EU-Kommission. [FN: Vorschlag für einen Rahmenbeschluss
    47 des Rates über die Durchführung und den Inhalt des
    48 Austauschs von Informationen aus dem Strafregister zwischen
    49 den Mitgliedstaaten vom 22. Dezember 2005, KOM(2005) 690
    50 endgültig; Vorschlag für einen Beschluss des Rates zur
    51 Einrichtung des Europäischen
    52 Strafregisterinformations-systems (ECRIS) gemäß Artikel 11
    53 des Rahmenbeschlusses 2008/XX/JI vom 27. Mai 2008, KOM(2008)
    54 332 endgültig. Weitere in diesem Zusammenhang relevante
    55 Rechtsakte der EU-Organe können abgerufen werden unter:
    56 EUR-Lex: Suchergebnis für das Stichwort „Strafregister“.
    57 http://eur-lex.europa.eu/Result.do?direct=yes&lang=de&where=
    58 EUROVOC:005271&whereihm=EUROVOC:Strafregister]