04.03.02 Elektronisches Gerichtspostfach (egvp.de)

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  • 04.03.02 Elektronisches Gerichtspostfach (egvp.de) (Originalversion)

    von EnqueteSekretariat, angelegt
    1 Der bundesweit einheitliche elektronische Zugang zu den
    2 Gerichten und anderen Justizbehörden wird bereits durch das
    3 Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach ermöglicht,
    4 an dem aber nur ein Teil der Gerichte teilnimmt [FN: Eine
    5 Übersicht über die teilnehmenden Gerichte findet sich unter
    6 http://www.egvp.de/gerichte/index.php.]. Es soll die
    7 Voraussetzungen für einen störungsfreien und zuverlässigen
    8 Transport von Dateien und elektronischen Dokumenten
    9 zwischen den Verfahrensbeteiligten und den Gerichten
    10 schaffen und zudem das Problem verhindern, dass sich der
    11 Nutzer bei jedem Gericht, mit dem er elektronisch
    12 kommunizieren will, neu anmelden muss. Das Elektronische
    13 Gerichts- und Verwaltungspostfach ermöglicht eine
    14 automatisierte Signaturprüfung und kann dem Absender
    15 automatisch eine Empfangsbescheinigung ausstellen. [FN:
    16 Viefhues, Wolfram, in: Kilian, Wolfgang/Heussen, Benno
    17 (Hrsg.). Computerrecht. 29. Ergänzungslieferung 2011,
    18 Aktuelle Bericht aus Deutschland, Rn. 90.] Die Übermittlung
    19 der Dateien erfolgt mit Ende-zu-Ende Verschlüsselung und
    20 die Dokumente werden mit einem Zeitstempel versehen [FN:
    21 http://www.egvp.de/beh_allgemeine_info/video/index.php ].
    22
    23 Für das E-Klageverfahren wird keine Spezialsoftware außer
    24 der Software zur Signierung benötigt. Beim BGH und BVerwG
    25 können Dokumente durch Datei-Upload eingereicht werden.
    26 Über einen Browser wird eine Website aufgerufen, die es
    27 ermöglicht, die Dokumente in den E-Gerichtsbriefkasten zu
    28 übertragen. 12 Gerichte und Verfahrensbevollmächtigte
    29 können durch das Justizkommunikationsgesetz aber nicht nur
    30 elektronisch kommunizieren, sondern in den Gerichten lassen
    31 sich komplett elektronische Akten führen. Mit dem
    32 E-Mahnverfahren (§ 690 Abs. 3 ZPO) kann der Anwalt das
    33 Verfahren beschleunigen, organisatorisch vereinfachen und
    34 damit ohne großen personellen Aufwand einen
    35 Vollstreckungstitel erwirken.
    36
    37 In der Praxis hat sich das EGVP allerdings aufgrund seiner
    38 nicht besonders übersichtlichen Benutzeroberfläche
    39 statistisch gesehen noch nicht vollständig durchsetzen
    40 können, gewinnt aber zunehmend an Bedeutung. Allerdings
    41 sind in der Vergangenheit noch technische Probleme
    42 aufgetreten. [FN: Beispiele bei Degen, in: Büchting,
    43 Hans-Ulrich/Heussen, Benno (Hrsg.). Beck ́sches
    44 Rechtsanwalts-Handbuch. 10. Auflage 2011, § 65
    45 Elektronischer Rechtsverkehr, Rn. 62 und unter www.egvp.de
    46 (Stand 12.3.2012)] Regionale Rechtsanwaltskammern regten
    47 daher die Verwendung von Online-Gerichtsportalen, wie
    48 gerichtsbriefkasten.de in Brandenburg an [FN: Darauf
    49 hinweisend Degen, in: Büchting, Hans-Ulrich/Heussen, Benno
    50 (Hrsg.). Beck'sches Rechtsanwalts-Handbuch. 10. Auflage
    51 2011, § 65 Elektronischer Rechtsverkehr, Rn. 65.], das aber
    52 im Januar 2012 eingestellt wurde. Die Brandenburgischen
    53 Gerichte nehmen seitdem auch am EGVP teil [FN:
    54 www.gerichtsbriefkasten.de ].
    55
    56
    57 PGP als Alternative zur qualifizierten elektronischen
    58 Signatur
    59
    60 Mit PGP ("Pretty Good Privacy") und dem OpenPGP Message
    61 Format gibt es ein seit 1991 entwickeltes und in RFC 4880
    62 normiertes Verfahren für verschlüsselten und signierten
    63 Nachrichtenaustausch. Im Vergleich zur Qualifizierten
    64 elektronischen Signatur handelt es sich um ein einfach
    65 verwendbares Verfahren: Jede Nutzerin oder Nutzer kann sich
    66 selbst ein Schlüsselpaar aus öffentlichem und privatem
    67 Schlüssel erstellen und Schlüssel anderer signieren.
    68
    69 Durch gegenseitige Bestätigungen entsteht ein Netz des
    70 Vertrauens („web of trust“) und stellt eine Alternative zu
    71 hierarchischen Public-Key-Infrastrukturen dar. Schlüssel
    72 können auch von vertrauenswürdigen Institutionen oder
    73 Behörden signiert und so offiziell bestätigt werden. Der
    74 Deutsche Bundestag bietet für seine Mitglieder eine
    75 entsprechende Möglichkeit zur Signatur bzw. Verifizierung
    76 ihrer Schlüssel.
    77
    78 GnuPG setzt als freie Software die Vorgaben von PGP um und
    79 kann in einer Vielzahl von Programmen auf unterschiedlichen
    80 Betriebssystemen integriert werden. Die Entwicklung von
    81 GnuPG wurde 2001 bis 2002 vom damaligen Bundesministerium
    82 für Wirtschaft und Arbeit (BMWA) im Rahmen der Aktion
    83 „Sicherheit im Internet“ unterstützt, um eine frei
    84 verfügbare Verschlüsselungssoftware für jedermann zur
    85 Verfügung zu stellen. Diese Unterstützung war aber zu
    86 gering, um das Programm massenkompatibel zu gestalten und
    87 Verschlüsselung zum Standard zu erheben. Nach wie vor
    88 stellen E-Mails eher "Postkarten" dar, statt "Briefe".
    89
    90 Die Vertraulichkeit der Kommunikation in Justiz und
    91 Rechtspflege ist Voraussetzung für das Vertrauen in die
    92 Dritte Gewalt. Dieses gilt insbesondere vor dem
    93 Hintergrund, dass es in diesem Bereich genügend Motivation
    94 gibt, die Kommunikation zwischen den Beteiligten
    95 anzugreifen. Deshalb spielt die Verschlüsselung der
    96 Kommunikation auch in der Justiz und Rechtspflege eine ganz
    97 besondere Rolle.
    98
    99 Für die Wirtschaft stellt das Fehlen eines einfach zu
    100 verwendenden Standards zur Verschlüsselung ein großes Manko
    101 dar. Für jede E-Mail besteht die Möglichkeit, dass sie von
    102 Geheimdiensten ausgelesen und der Wirtschaft des jeweiligen
    103 Heimatlandes zur Verfügung gestellt wird. [FN: vergleiche
    104 Bericht aus dem Handelsblatt vom 7.4.2011: "Angriffe auf
    105 das Know-how deutscher Unternehmen aus dem Internet stellen
    106 nach Einschätzung des Bundesinnenministeriums eine
    107 zunehmende Bedrohung dar. Der Parlamentarische
    108 Staatssekretär Ole Schröder (CDU) sagte am Donnerstag zum
    109 Auftakt einer zweitägigen Fachkonferenz in Berlin: "Das
    110 Problem ist, dass diese Bedrohungslage sich verschärft hat.
    111 Im Ausland sprechen manche von Wirtschaftskrieg."
    112 Unternehmen und Behörden seien deswegen gefordert,
    113 gemeinsam verstärkte Abwehrmaßnahmen zu ergreifen. "Hier
    114 ist vernetztes Handeln dringend erforderlich." Nach Angaben
    115 des Ministeriums verursacht Wirtschaftsspionage in
    116 Deutschland einen jährlichen Schaden von 20 bis 50
    117 Milliarden Euro. "Russland und China sind Hauptträger von
    118 sogenannten Aufklärungsaktivitäten in Deutschland", sagte
    119 Schröder auf der Konferenz der Zeitschrift
    120 "Wirtschaftswoche" über Wirtschafts- und
    121 Wettbewerbsspionage." Handelsblatt 07.04.2011
    122 http://www.handelsblatt.com/economy-business-und-finance-inn
    123 enministerium-warnt-vor-zunehmender-wirtschaftsspionage/4034
    124 774.html]
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    von EnqueteSekretariat, angelegt
    1 Der bundesweit einheitliche elektronische Zugang zu den
    2 Gerichten und anderen Justizbehörden wird bereits durch das
    3 Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach ermöglicht,
    4 an dem aber nur ein Teil der Gerichte teilnimmt [FN: Eine
    5 Übersicht über die teilnehmenden Gerichte findet sich unter
    6 http://www.egvp.de/gerichte/index.php.]. Es soll die
    7 Voraussetzungen für einen störungsfreien und zuverlässigen
    8 Transport von Dateien und elektronischen Dokumenten zwischen
    9 den Verfahrensbeteiligten und den Gerichten schaffen und
    10 zudem das Problem verhindern, dass sich der Nutzer bei jedem
    11 Gericht, mit dem er elektronisch kommunizieren will, neu
    12 anmelden muss. Das Elektronische Gerichts- und
    13 Verwaltungspostfach ermöglicht eine automatisierte
    14 Signaturprüfung und kann dem Absender automatisch eine
    15 Empfangsbescheinigung ausstellen. [FN: Viefhues, Wolfram,
    16 in: Kilian, Wolfgang/Heussen, Benno (Hrsg.). Computerrecht.
    17 29. Ergänzungslieferung 2011, Aktuelle Bericht aus
    18 Deutschland, Rn. 90.] Die Übermittlung der Dateien erfolgt
    19 mit Ende-zu-Ende Verschlüsselung und die Dokumente werden
    20 mit einem Zeitstempel versehen [FN:
    21 http://www.egvp.de/beh_allgemeine_info/video/index.php ].
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    23 Für das E-Klageverfahren wird keine Spezialsoftware außer
    24 der Software zur Signierung benötigt. Beim BGH und BVerwG
    25 können Dokumente durch Datei-Upload eingereicht werden. Über
    26 einen Browser wird eine Website aufgerufen, die es
    27 ermöglicht, die Dokumente in den E-Gerichtsbriefkasten zu
    28 übertragen. 12 Gerichte und Verfahrensbevollmächtigte können
    29 durch das Justizkommunikationsgesetz aber nicht nur
    30 elektronisch kommunizieren, sondern in den Gerichten lassen
    31 sich komplett elektronische Akten führen. Mit dem
    32 E-Mahnverfahren (§ 690 Abs. 3 ZPO) kann der Anwalt das
    33 Verfahren beschleunigen, organisatorisch vereinfachen und
    34 damit ohne großen personellen Aufwand einen
    35 Vollstreckungstitel erwirken.
    36
    37 In der Praxis hat sich das EGVP allerdings aufgrund seiner
    38 nicht besonders übersichtlichen Benutzeroberfläche
    39 statistisch gesehen noch nicht vollständig durchsetzen
    40 können, gewinnt aber zunehmend an Bedeutung. Allerdings sind
    41 in der Vergangenheit noch technische Probleme aufgetreten.
    42 [FN: Beispiele bei Degen, in: Büchting,
    43 Hans-Ulrich/Heussen, Benno (Hrsg.). Beck´sches
    44 Rechtsanwalts-Handbuch. 10. Auflage 2011, § 65
    45 Elektronischer Rechtsverkehr, Rn. 62 und unter www.egvp.de
    46 (Stand 12.3.2012)] Regionale Rechtsanwaltskammern regten
    47 daher die Verwendung von Online-Gerichtsportalen, wie
    48 gerichtsbriefkasten.de in Brandenburg an [FN: Darauf
    49 hinweisend Degen, in: Büchting, Hans-Ulrich/Heussen, Benno
    50 (Hrsg.). Beck'sches Rechtsanwalts-Handbuch. 10. Auflage
    51 2011, § 65 Elektronischer Rechtsverkehr, Rn. 65.], das aber
    52 im Januar 2012 eingestellt wurde. Die Brandenburgischen
    53 Gerichte nehmen seitdem auch am EGVP teil [FN:
    54 www.gerichtsbriefkasten.de ].