1 | Der bundesweit einheitliche elektronische Zugang zu den |
2 | Gerichten und anderen Justizbehörden wird bereits durch das |
3 | Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach ermöglicht, |
4 | an dem aber nur ein Teil der Gerichte teilnimmt [FN: Eine |
5 | Übersicht über die teilnehmenden Gerichte findet sich unter |
6 | http://www.egvp.de/gerichte/index.php.]. Es soll die |
7 | Voraussetzungen für einen störungsfreien und zuverlässigen |
8 | Transport von Dateien und elektronischen Dokumenten |
9 | zwischen den Verfahrensbeteiligten und den Gerichten |
10 | schaffen und zudem das Problem verhindern, dass sich der |
11 | Nutzer bei jedem Gericht, mit dem er elektronisch |
12 | kommunizieren will, neu anmelden muss. Das Elektronische |
13 | Gerichts- und Verwaltungspostfach ermöglicht eine |
14 | automatisierte Signaturprüfung und kann dem Absender |
15 | automatisch eine Empfangsbescheinigung ausstellen. [FN: |
16 | Viefhues, Wolfram, in: Kilian, Wolfgang/Heussen, Benno |
17 | (Hrsg.). Computerrecht. 29. Ergänzungslieferung 2011, |
18 | Aktuelle Bericht aus Deutschland, Rn. 90.] Die Übermittlung |
19 | der Dateien erfolgt mit Ende-zu-Ende Verschlüsselung und |
20 | die Dokumente werden mit einem Zeitstempel versehen [FN: |
21 | http://www.egvp.de/beh_allgemeine_info/video/index.php ]. |
22 | |
23 | Für das E-Klageverfahren wird keine Spezialsoftware außer |
24 | der Software zur Signierung benötigt. Beim BGH und BVerwG |
25 | können Dokumente durch Datei-Upload eingereicht werden. |
26 | Über einen Browser wird eine Website aufgerufen, die es |
27 | ermöglicht, die Dokumente in den E-Gerichtsbriefkasten zu |
28 | übertragen. 12 Gerichte und Verfahrensbevollmächtigte |
29 | können durch das Justizkommunikationsgesetz aber nicht nur |
30 | elektronisch kommunizieren, sondern in den Gerichten lassen |
31 | sich komplett elektronische Akten führen. Mit dem |
32 | E-Mahnverfahren (§ 690 Abs. 3 ZPO) kann der Anwalt das |
33 | Verfahren beschleunigen, organisatorisch vereinfachen und |
34 | damit ohne großen personellen Aufwand einen |
35 | Vollstreckungstitel erwirken. |
36 | |
37 | In der Praxis hat sich das EGVP allerdings aufgrund seiner |
38 | nicht besonders übersichtlichen Benutzeroberfläche |
39 | statistisch gesehen noch nicht vollständig durchsetzen |
40 | können, gewinnt aber zunehmend an Bedeutung. Allerdings |
41 | sind in der Vergangenheit noch technische Probleme |
42 | aufgetreten. [FN: Beispiele bei Degen, in: Büchting, |
43 | Hans-Ulrich/Heussen, Benno (Hrsg.). Beck ́sches |
44 | Rechtsanwalts-Handbuch. 10. Auflage 2011, § 65 |
45 | Elektronischer Rechtsverkehr, Rn. 62 und unter www.egvp.de |
46 | (Stand 12.3.2012)] Regionale Rechtsanwaltskammern regten |
47 | daher die Verwendung von Online-Gerichtsportalen, wie |
48 | gerichtsbriefkasten.de in Brandenburg an [FN: Darauf |
49 | hinweisend Degen, in: Büchting, Hans-Ulrich/Heussen, Benno |
50 | (Hrsg.). Beck'sches Rechtsanwalts-Handbuch. 10. Auflage |
51 | 2011, § 65 Elektronischer Rechtsverkehr, Rn. 65.], das aber |
52 | im Januar 2012 eingestellt wurde. Die Brandenburgischen |
53 | Gerichte nehmen seitdem auch am EGVP teil [FN: |
54 | www.gerichtsbriefkasten.de ]. |
55 | |
56 | |
57 | PGP als Alternative zur qualifizierten elektronischen |
58 | Signatur |
59 | |
60 | Mit PGP ("Pretty Good Privacy") und dem OpenPGP Message |
61 | Format gibt es ein seit 1991 entwickeltes und in RFC 4880 |
62 | normiertes Verfahren für verschlüsselten und signierten |
63 | Nachrichtenaustausch. Im Vergleich zur Qualifizierten |
64 | elektronischen Signatur handelt es sich um ein einfach |
65 | verwendbares Verfahren: Jede Nutzerin oder Nutzer kann sich |
66 | selbst ein Schlüsselpaar aus öffentlichem und privatem |
67 | Schlüssel erstellen und Schlüssel anderer signieren. |
68 | |
69 | Durch gegenseitige Bestätigungen entsteht ein Netz des |
70 | Vertrauens („web of trust“) und stellt eine Alternative zu |
71 | hierarchischen Public-Key-Infrastrukturen dar. Schlüssel |
72 | können auch von vertrauenswürdigen Institutionen oder |
73 | Behörden signiert und so offiziell bestätigt werden. Der |
74 | Deutsche Bundestag bietet für seine Mitglieder eine |
75 | entsprechende Möglichkeit zur Signatur bzw. Verifizierung |
76 | ihrer Schlüssel. |
77 | |
78 | GnuPG setzt als freie Software die Vorgaben von PGP um und |
79 | kann in einer Vielzahl von Programmen auf unterschiedlichen |
80 | Betriebssystemen integriert werden. Die Entwicklung von |
81 | GnuPG wurde 2001 bis 2002 vom damaligen Bundesministerium |
82 | für Wirtschaft und Arbeit (BMWA) im Rahmen der Aktion |
83 | „Sicherheit im Internet“ unterstützt, um eine frei |
84 | verfügbare Verschlüsselungssoftware für jedermann zur |
85 | Verfügung zu stellen. Diese Unterstützung war aber zu |
86 | gering, um das Programm massenkompatibel zu gestalten und |
87 | Verschlüsselung zum Standard zu erheben. Nach wie vor |
88 | stellen E-Mails eher "Postkarten" dar, statt "Briefe". |
89 | |
90 | Die Vertraulichkeit der Kommunikation in Justiz und |
91 | Rechtspflege ist Voraussetzung für das Vertrauen in die |
92 | Dritte Gewalt. Dieses gilt insbesondere vor dem |
93 | Hintergrund, dass es in diesem Bereich genügend Motivation |
94 | gibt, die Kommunikation zwischen den Beteiligten |
95 | anzugreifen. Deshalb spielt die Verschlüsselung der |
96 | Kommunikation auch in der Justiz und Rechtspflege eine ganz |
97 | besondere Rolle. |
98 | |
99 | Für die Wirtschaft stellt das Fehlen eines einfach zu |
100 | verwendenden Standards zur Verschlüsselung ein großes Manko |
101 | dar. Für jede E-Mail besteht die Möglichkeit, dass sie von |
102 | Geheimdiensten ausgelesen und der Wirtschaft des jeweiligen |
103 | Heimatlandes zur Verfügung gestellt wird. [FN: vergleiche |
104 | Bericht aus dem Handelsblatt vom 7.4.2011: "Angriffe auf |
105 | das Know-how deutscher Unternehmen aus dem Internet stellen |
106 | nach Einschätzung des Bundesinnenministeriums eine |
107 | zunehmende Bedrohung dar. Der Parlamentarische |
108 | Staatssekretär Ole Schröder (CDU) sagte am Donnerstag zum |
109 | Auftakt einer zweitägigen Fachkonferenz in Berlin: "Das |
110 | Problem ist, dass diese Bedrohungslage sich verschärft hat. |
111 | Im Ausland sprechen manche von Wirtschaftskrieg." |
112 | Unternehmen und Behörden seien deswegen gefordert, |
113 | gemeinsam verstärkte Abwehrmaßnahmen zu ergreifen. "Hier |
114 | ist vernetztes Handeln dringend erforderlich." Nach Angaben |
115 | des Ministeriums verursacht Wirtschaftsspionage in |
116 | Deutschland einen jährlichen Schaden von 20 bis 50 |
117 | Milliarden Euro. "Russland und China sind Hauptträger von |
118 | sogenannten Aufklärungsaktivitäten in Deutschland", sagte |
119 | Schröder auf der Konferenz der Zeitschrift |
120 | "Wirtschaftswoche" über Wirtschafts- und |
121 | Wettbewerbsspionage." Handelsblatt 07.04.2011 |
122 | http://www.handelsblatt.com/economy-business-und-finance-inn |
123 | enministerium-warnt-vor-zunehmender-wirtschaftsspionage/4034 |
124 | 774.html] |
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04.03.02 Elektronisches Gerichtspostfach (egvp.de) (Originalversion)
von EnqueteSekretariat, angelegt -
04.03.02 Elektronisches Gerichtspostfach (egvp.de) (Originalversion)
von EnqueteSekretariat, angelegt1 Der bundesweit einheitliche elektronische Zugang zu den 2 Gerichten und anderen Justizbehörden wird bereits durch das 3 Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach ermöglicht, 4 an dem aber nur ein Teil der Gerichte teilnimmt [FN: Eine 5 Übersicht über die teilnehmenden Gerichte findet sich unter 6 http://www.egvp.de/gerichte/index.php.]. Es soll die 7 Voraussetzungen für einen störungsfreien und zuverlässigen 8 Transport von Dateien und elektronischen Dokumenten zwischen 9 den Verfahrensbeteiligten und den Gerichten schaffen und 10 zudem das Problem verhindern, dass sich der Nutzer bei jedem 11 Gericht, mit dem er elektronisch kommunizieren will, neu 12 anmelden muss. Das Elektronische Gerichts- und 13 Verwaltungspostfach ermöglicht eine automatisierte 14 Signaturprüfung und kann dem Absender automatisch eine 15 Empfangsbescheinigung ausstellen. [FN: Viefhues, Wolfram, 16 in: Kilian, Wolfgang/Heussen, Benno (Hrsg.). Computerrecht. 17 29. Ergänzungslieferung 2011, Aktuelle Bericht aus 18 Deutschland, Rn. 90.] Die Übermittlung der Dateien erfolgt 19 mit Ende-zu-Ende Verschlüsselung und die Dokumente werden 20 mit einem Zeitstempel versehen [FN: 21 http://www.egvp.de/beh_allgemeine_info/video/index.php ]. 22 23 Für das E-Klageverfahren wird keine Spezialsoftware außer 24 der Software zur Signierung benötigt. Beim BGH und BVerwG 25 können Dokumente durch Datei-Upload eingereicht werden. Über 26 einen Browser wird eine Website aufgerufen, die es 27 ermöglicht, die Dokumente in den E-Gerichtsbriefkasten zu 28 übertragen. 12 Gerichte und Verfahrensbevollmächtigte können 29 durch das Justizkommunikationsgesetz aber nicht nur 30 elektronisch kommunizieren, sondern in den Gerichten lassen 31 sich komplett elektronische Akten führen. Mit dem 32 E-Mahnverfahren (§ 690 Abs. 3 ZPO) kann der Anwalt das 33 Verfahren beschleunigen, organisatorisch vereinfachen und 34 damit ohne großen personellen Aufwand einen 35 Vollstreckungstitel erwirken. 36 37 In der Praxis hat sich das EGVP allerdings aufgrund seiner 38 nicht besonders übersichtlichen Benutzeroberfläche 39 statistisch gesehen noch nicht vollständig durchsetzen 40 können, gewinnt aber zunehmend an Bedeutung. Allerdings sind 41 in der Vergangenheit noch technische Probleme aufgetreten. 42 [FN: Beispiele bei Degen, in: Büchting, 43 Hans-Ulrich/Heussen, Benno (Hrsg.). Beck´sches 44 Rechtsanwalts-Handbuch. 10. Auflage 2011, § 65 45 Elektronischer Rechtsverkehr, Rn. 62 und unter www.egvp.de 46 (Stand 12.3.2012)] Regionale Rechtsanwaltskammern regten 47 daher die Verwendung von Online-Gerichtsportalen, wie 48 gerichtsbriefkasten.de in Brandenburg an [FN: Darauf 49 hinweisend Degen, in: Büchting, Hans-Ulrich/Heussen, Benno 50 (Hrsg.). Beck'sches Rechtsanwalts-Handbuch. 10. Auflage 51 2011, § 65 Elektronischer Rechtsverkehr, Rn. 65.], das aber 52 im Januar 2012 eingestellt wurde. Die Brandenburgischen 53 Gerichte nehmen seitdem auch am EGVP teil [FN: 54 www.gerichtsbriefkasten.de ].