04.02 Allgemeiner Rechtsrahmen

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    von EnqueteSekretariat, angelegt
    1 Der Einsatz elektronischer Verfahren auf der Eingangs- und
    2 der Ausgangsseite der Justiz wurde in Deutschland erstmals
    3 durch das Gesetz zur Anpassung der Formvorschriften des
    4 Privatrechts und anderer Vorschriften an den modernen
    5 Geschäftsverkehr (FormVorAnpG) [FN: Vom 13. Juli 2001, BGBl.
    6 I S. 1542.] sowie durch das Gesetz zur Reform des Verfahren
    7 bei Zustellungen im gerichtlichen Verfahren (ZustRG)
    8 ermöglicht. [FN: Vom 25. Juni 2001, BGBl. I S. 1206.] Eine
    9 weitere Öffnung der Justiz für einen möglichst umfassenden
    10 elektronischen Rechtsverkehr erfolgte durch das Gesetz über
    11 die Verwendung elektronischer Kommunikationsformen in der
    12 Justiz (Justizkommunikationsgesetz – JKomG) [BGBl. I S. 837,
    13 ber. S. 2022.] vom 22. März 2005. [FN: Grundlage für das
    14 JKomG waren die Gesetze zur Reform des Verfahrens bei
    15 Zustellungen im gerichtlichen Verfahren (ZustRG), in Kraft
    16 getreten am 01.07.2002 (BGBl. I Seite 1206) und das Gesetz
    17 zur Anpassung der Formvorschriften des Privatrechts und
    18 anderer Vorschriften an den modernen Geschäftsverkehr
    19 (FormVorAnpG), in Kraft getreten am 01.08.2001 (BGBl. I S.
    20 1542).] Im Zuge der mit dem JKomG eingeführten Vorschriften
    21 zur Regelung einer elektronischen Aktenführung, zur
    22 Einführung des gerichtlichen elektronischen Dokuments als
    23 Äquivalent zur Papierform sowie zu Bedingungen im Hinblick
    24 auf das Signaturerfordernis und die Beweiskraft von
    25 elektronischen Dokumenten waren vielfältige Änderungen und
    26 Ergänzungen in einer Reihe von Gerichtsgesetzen und
    27 Verfahrensordnungen notwendig. [FN: Für einen einführenden
    28 Überblick siehe Viefhues, Wolfram: Das Gesetz über die
    29 Verwendung elektronischer Kommunikationsformen in der
    30 Justiz. NJW 2005, 1009.]
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    32 Hinzuweisen ist zudem auf eine Mitteilung der Europäischen
    33 Kommission vom 30. Mai 2008 [FN: Mitteilung der Kommission
    34 an den Rat, das Europäische Parlament und den Europäischen
    35 Wirtschafts- und Sozialausschuss: Eine europäische Strategie
    36 für die e-Justiz vom 30. Mai 2008, KOM(2008)329 endgültig.
    37 Abrufbar unter:
    38 http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=CELEX:
    39 52008DC0329:DE:NOT] in der sie eine Strategie für die
    40 E-Justiz entwirft, die das Vertrauen der Bürger in den
    41 europäischen Rechtsraum stärken soll. [FN: Für eine
    42 Zusammenfassung des Inhalts dieser Mitteilung siehe Europa:
    43 Eine europäische Strategie für die e-Justiz. Letzte Änderung
    44 vom 04. November 2008.
    45 http://europa.eu/legislation_summaries/justice_freedom_secur
    46 ity/judicial_cooperation_in_civil_matters/jl0007_de.htm] Die
    47 Kommission kommt damit einer wiederholten Forderung des
    48 Europäischen Rates und des Europäischen Parlaments nach.
    49 [FN: Vgl. nur die Schlussfolgerungen der Tagungen des
    50 Europäischen Rates vom 21./22. Juni 2007, Ziffer 30, und 14.
    51 Dezember 2007, Ziffer 33. Abrufbar unter:
    52 www.consilium.europa.eu/uedocs/cms_data/docs/pressdata/de/ec
    53 /94935.pdf und
    54 www.consilium.europa.eu/uedocs/cms_data/docs/pressdata/de/ec
    55 /97683.pdf]