1 | [Das gesamte Kapitel 03.03 wird von CDU/CSU und FDP streitig |
2 | gestellt.] |
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8 | Insbesondere nach dem fünften Jahrestag des Inkrafttretens |
9 | des IFG des Bundes hat sich in Deutschland eine lebhafte |
10 | Fachdebatte zur Informationsfreiheit entwickelt. Die |
11 | Tätigkeitsberichte [FN: www.bfdi.bund.de] des |
12 | Bundesbeauftragten für die Informationsfreiheit und der |
13 | Landesinformationsfreiheitsbeauftragten geben Aufschluss |
14 | über Fortschritte und Problemlagen im Bereich des IFG. |
15 | In der kritischen Debatte sind Reformen des |
16 | Informationszugangsrechts insbesondere im Hinblick auf |
17 | folgende Punkte: |
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19 | • Schaffung eine Grundrechts auf Informationsfreiheit [FN: |
20 | Siehe zum Beispiel 2. Tätigkeitsbericht des |
21 | Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die |
22 | Informationsfreiheit (2. TB BfDI) zur Informationsfreiheit, |
23 | Ziff. 2.1.] |
24 | • Vereinheitlichung der verschiedener |
25 | Informationszugangsgesetze aus Gründen der Rechtsklarheit, |
26 | Kohärenz und Bürgerfreundlichkeit bzw. die Zusammenfassung |
27 | jedenfalls einzelner Informationszugangsgesetze [FN: Siehe |
28 | zum Beispiel 2. TB BfDI, Ziff. 2.7.]; |
29 | • Reform, Verklarung und Verengung der Ausnahmen zu den |
30 | Informationsverpflichtungen, insbesondere im Hinblick auf |
31 | |
32 | o Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse [FN: Siehe dazu zum |
33 | Beispiel 2. TB BfDI, Ziff. 3.3.1 und das Gutachten von Prof. |
34 | Kloepfer im Auftrag des Bundesbeauftragten für den |
35 | Datenschutz und die Informationsfreiheit: |
36 | http://www.bfdi.bund.de/SharedDocs/VortraegeUndArbeitspapier |
37 | e/GutachtenIFGKloepfer.pdf?__blob=publicationFile]; |
38 | o Datenschutzrechte Dritter [FN: Siehe zum Beispiel 2. TB |
39 | BfDI, Ziff. 3.3.2.]; |
40 | o Kontroll- und Aufsichtsaufgaben verschiedener Behörden |
41 | sowie der Finanzkontrolle [FN: Siehe zum Beispiel 2. TB |
42 | BfDI, Ziff. 3.2.4 und 4.2.]; |
43 | o Die Beeinträchtigung fiskalischer Interessen des Bundes |
44 | [FN: Siehe zum Beispiel 2. TB BfDI, Ziff. 4.3.2 und 5.6.6.]; |
45 | |
46 | • Die Öffentlichkeit von Verträgen der öffentlichen Hand mit |
47 | Privaten [FN: Dazu der Fall der Berliner Wasserbetriebe und |
48 | in Folge die Reform des Berliner |
49 | Informationsfreiheitsgesetzes.]; |
50 | • Normierung proaktiver Informationspflichten der |
51 | Verwaltung, auch über das Internet (open data) [FN: Siehe |
52 | dazu zum Beispiel 2. TB BfDI, Ziff. 2.4.]; |
53 | • Informationsfreiheit im parlamentarischen Raum [FN: Siehe |
54 | dazu zum Beispiel 2. TB BfDI. Ziff. 5.1.]; |
55 | • Die Schaffung einer Kontrollzuständigkeit der |
56 | Informationsfreiheitsbeauftragten über den Bereich des IFG |
57 | hinaus [FN: Siehe dazu zum Beispiel 2. TB BfDI, Ziff. 2.7 |
58 | und 2.8.]. |
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60 | Aus der Zivilgesellschaft heraus wurde im Dezember 2010 ein |
61 | Entwurf für ein Bürgerinformationsgesetz (BIG) vorgelegt, |
62 | der das VIG, das UIG und das Informationsfreiheitsgesetz IFG |
63 | ersetzen soll. Der Entwurf wurde vorgelegt von Greenpeace |
64 | e.V., Netzwerk Recherche e.V. und der Deutschen Gesellschaft |
65 | für Informationsfreiheit e.V. Sowohl in der Wissenschaft als |
66 | auch in der Zivilgesellschaft und bei den |
67 | Informationsfreiheitsbeauftragten des Bundes und der Länder |
68 | wird die Entwicklung der Informationsfreiheit in Deutschland |
69 | vor allem auf der Grundlage der Informationsfreiheitsgesetze |
70 | als positiv angesehen. Die Verwaltung habe seit 2006 große |
71 | Fortschritte im Hinblick auf Transparenz und Offenheit |
72 | gemacht. Auch der Bekanntheitsgrad der |
73 | Informationszugangsgesetze bei den Bürgerinnen und Bürgern |
74 | hat sich in den letzten Jahren verbessert. Es gebe jedoch |
75 | Probleme in der Praxis der Informationszugangsgesetze die |
76 | durch eine Verbesserung der Praxis und legislative Reformen |
77 | angegangen werden sollten. Die Verbesserungen vollzögen sich |
78 | langsam und ein hinreichendes Umdenken in der Verwaltung hin |
79 | zu Transparenz und Offenheit als Grundsatz, sein noch nicht |
80 | erfolgt. |
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03.03.08 Stand der Fachdebatte zur Informationszugangsfreiheit u. a. im Lichte der Tätigkeitsberichte des Bundesbeauftragten für die Informationsfreiheit (Originalversion)
von EnqueteBuero, angelegt -
03.03.08 Aktuelle Diskussionsschwerpunkte beim Informationszugangsrecht
03.03.08 Stand der Fachdebatte zur Informationszugangsfreiheit u. a. im Lichte der Tätigkeitsberichte des Bundesbeauftragten für die Informationsfreiheit(Originalversion)von EnqueteSekretariat, angelegt1 2 Insbesondere nach dem fünften Jahrestag des Inkrafttretens 3 des IFG, aber auch durch den 3. Tätigkeitsbericht des 4 Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit und 5 den umfas-senden vom Innenausschuss des Deutschen 6 Bundestages in Auftrag gegebenen Evaluierungs-bericht, 7 haben sich in den vergangenen Monaten verschiedene 8 Diskussionsschwerpunkte hin-sichtlich des 9 Informationszugangsrechts und einer möglichen 10 Weiterentwicklung der beste-henden Regelungen ergeben. 11 12 Zuvor war aber bereits aus der Zivilgesellschaft heraus im 13 Dezember 2010 ein vollständiger Gesetzentwurf für ein 14 Bürgerinformationsgesetz (BIG) vorgelegt worden, der das 15 VIG, das UIG und das Informationsfreiheitsgesetz des Bundes 16 ersetzen sollte. Der Entwurf wurde vor-gelegt von 17 Greenpeace e.V., Netzwerk Recherche e.V. und der Deutschen 18 Gesellschaft für Informationsfreiheit e.V. 19 20 Darüber hinaus hatte sich im Jahr 2011 in Hamburg die 21 Volksinitiative „Transparenz schafft Vertrauen“, die einen 22 eigenen Gesetzentwurf für ein Hamburger Transparenzgesetz 23 erarbeitet hat, gegründet. Initiatoren waren der Verein 24 Mehr Demokratie e. V., Transparency Internatio-nal und der 25 Chaos Computer Club Hamburg. Der Gesetzentwurf der 26 Initiative wurde in wei-ten Teilen von der Hamburger 27 Bürgerschaft am 13. Juni 2012 beschlossen. Künftig müssen 28 Dokumente von öffentlichem Interesse unaufgefordert und 29 kostenfrei im Internet durch die Verwaltung zur Verfügung 30 gestellt werden. Zu den Informationen, die von Amtswegen 31 veröffentlicht werden müssen, zählen Senatsbeschlüsse, 32 Gutachten, öffentliche Pläne, Geodaten, Subventionsvergaben 33 und Bau- bzw. Abrissgenehmigungen. Sämtliche Daten werden 34 strukturiert und maschinenlesbar zur Verfügung gestellt. 35 Veröffentlichungspflichtig sind insbesondere auch alle 36 Verträge über 100.000 Euro, die im weitesten Sinne die 37 öffentliche Daseinsvorsorge betreffen. Wesentliche 38 Unter¬nehmensdaten städtischer Beteiligungen inklusive der 39 jährlichen Vergütungen und Nebenleistungen der 40 Leitungsebene sind ebenfalls verpflichtend zu 41 veröffentlichen. Personenbezogene Daten sowie juristisch 42 klar definierte Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse bleiben 43 aber geschützt. In Zweifelsfällen entscheidet der 44 Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und 45 Informationsfreiheit. Darüber hinaus wird auch ein 46 Informationsregister eingeführt. 47 48 Die Debatte über Problemlagen und Lösungen auf Bundesebene 49 und in einzelnen Ländern dauert weiterhin an. Es kann hier 50 daher nur ein kurzer Überblick über die wesentlichen Punkte 51 gegeben werden: 52 - Erweiterung des Grundgesetzes um ein Grundrecht auf 53 Informationszugang 54 - Erweiterung der Landesverfassungen (wo noch nicht 55 geschehen)[ Siehe hierzu auch Nr. 3.3.2] um ein Grundrecht 56 auf Informationszugang, [siehe zum Beispiel 2. 57 Tätigkeitsbe-richt des Bundesbeauftragten für den 58 Datenschutz und die Informationsfreiheit (2. TB BfDI) zur 59 Informationsfreiheit, Ziff. 2.1., S. 10 dagegen Evaluierung 60 Innenausschuss S.] 61 - Vereinheitlichung bzw. Zusammenlegung einzelner 62 Informationszugangsgesetze des Bundes aus Gründen der 63 Rechtsklarheit, Kohärenz und Bürgerfreundlichkeit, ggf. hin 64 zu einem einheitlichen „Bürgerinformationsgesetz“ [siehe 65 zum Beispiel 2. TB BfDI, Ziff. 2.7. und Evaluierung 66 Innenausschuss S.] 67 - Präzisierung, Überarbeitung und Verengung der Ausnahmen 68 zu den Informationsver-pflichtungen, insbesondere im 69 Hinblick auf 70 o Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse,[ siehe dazu zum 71 Beispiel 2. TB BfDI, Ziff. 3.3.1 und das Gutachten von 72 Prof. Kloepfer im Auftrag des Bundesbeauftragten für den 73 Datenschutz und die Informationsfreiheit 74 http://www.bfdi.bund.de/SharedDocs/VortraegeUndArbeitspapier 75 e/GutachtenIFGKloepfer.pdf?__blob=publicationFile.] 76 o Datenschutzrechte Dritter [siehe zum Beispiel 2. TB BfDI, 77 Ziff. 3.3.2.] 78 o Kontroll- und Aufsichtsaufgaben verschiedener Behörden 79 sowie der Finanzkontrol-le [siehe zum Beispiel 2. TB BfDI, 80 Ziff. 3.2.4 und 4.2.], 81 o die Beeinträchtigung fiskalischer Interessen des Bundes 82 [siehe zum Beispiel 2. TB BfDI, Ziff. 4.3.2 und 5.6.6.] 83 - Umgang mit abgeschlossenen Verträgen der öffentlichen 84 Hand mit Privaten (z. B. Teil- oder vollständige 85 Veröffentlichung) [Dazu der Fall der Berliner 86 Wasserbetriebe und in Folge die Reform des Berliner 87 Informationsfreiheitsgesetzes.] 88 - Fragen des behördlichen Erfüllungsaufwands und der 89 Kostenregelungen, 90 - Einführung einer Missbrauchsregelung, 91 - Normierung proaktiver Informationspflichten der 92 Verwaltung, auch über das Internet (Ausbau von Open Data) [ 93 siehe dazu zum Beispiel 2. TB BfDI, Ziff. 2.4.], 94 - Umfang der Informationsfreiheit im parlamentarischen Raum 95 [ siehe dazu zum Beispiel 2. TB BfDI. Ziff. 5.1.], 96 - die Schaffung einer Kontrollzuständigkeit der 97 Informationsfreiheitsbeauftragten über den Bereich des IFG 98 hinaus [ siehe dazu zum Beispiel 2. TB BfDI, Ziff. 2.7 und 99 2.8.] und 100 - die durchgängige Einrichtung von 101 Informationsfreiheitsbeauftragten in Bundesbehörden 102 [Siehe Evaluation Innenausschuss]. 103 104