03.03.08 Aktuelle Diskussionsschwerpunkte beim Informationszugangsrecht

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  • 03.03.08 Stand der Fachdebatte zur Informationszugangsfreiheit u. a. im Lichte der Tätigkeitsberichte des Bundesbeauftragten für die Informationsfreiheit (Originalversion)

    von EnqueteBuero, angelegt
    1 [Das gesamte Kapitel 03.03 wird von CDU/CSU und FDP streitig
    2 gestellt.]
    3
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    5
    6
    7
    8 Insbesondere nach dem fünften Jahrestag des Inkrafttretens
    9 des IFG des Bundes hat sich in Deutschland eine lebhafte
    10 Fachdebatte zur Informationsfreiheit entwickelt. Die
    11 Tätigkeitsberichte [FN: www.bfdi.bund.de] des
    12 Bundesbeauftragten für die Informationsfreiheit und der
    13 Landesinformationsfreiheitsbeauftragten geben Aufschluss
    14 über Fortschritte und Problemlagen im Bereich des IFG.
    15 In der kritischen Debatte sind Reformen des
    16 Informationszugangsrechts insbesondere im Hinblick auf
    17 folgende Punkte:
    18
    19 • Schaffung eine Grundrechts auf Informationsfreiheit [FN:
    20 Siehe zum Beispiel 2. Tätigkeitsbericht des
    21 Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die
    22 Informationsfreiheit (2. TB BfDI) zur Informationsfreiheit,
    23 Ziff. 2.1.]
    24 • Vereinheitlichung der verschiedener
    25 Informationszugangsgesetze aus Gründen der Rechtsklarheit,
    26 Kohärenz und Bürgerfreundlichkeit bzw. die Zusammenfassung
    27 jedenfalls einzelner Informationszugangsgesetze [FN: Siehe
    28 zum Beispiel 2. TB BfDI, Ziff. 2.7.];
    29 • Reform, Verklarung und Verengung der Ausnahmen zu den
    30 Informationsverpflichtungen, insbesondere im Hinblick auf
    31
    32 o Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse [FN: Siehe dazu zum
    33 Beispiel 2. TB BfDI, Ziff. 3.3.1 und das Gutachten von Prof.
    34 Kloepfer im Auftrag des Bundesbeauftragten für den
    35 Datenschutz und die Informationsfreiheit:
    36 http://www.bfdi.bund.de/SharedDocs/VortraegeUndArbeitspapier
    37 e/GutachtenIFGKloepfer.pdf?__blob=publicationFile];
    38 o Datenschutzrechte Dritter [FN: Siehe zum Beispiel 2. TB
    39 BfDI, Ziff. 3.3.2.];
    40 o Kontroll- und Aufsichtsaufgaben verschiedener Behörden
    41 sowie der Finanzkontrolle [FN: Siehe zum Beispiel 2. TB
    42 BfDI, Ziff. 3.2.4 und 4.2.];
    43 o Die Beeinträchtigung fiskalischer Interessen des Bundes
    44 [FN: Siehe zum Beispiel 2. TB BfDI, Ziff. 4.3.2 und 5.6.6.];
    45
    46 • Die Öffentlichkeit von Verträgen der öffentlichen Hand mit
    47 Privaten [FN: Dazu der Fall der Berliner Wasserbetriebe und
    48 in Folge die Reform des Berliner
    49 Informationsfreiheitsgesetzes.];
    50 • Normierung proaktiver Informationspflichten der
    51 Verwaltung, auch über das Internet (open data) [FN: Siehe
    52 dazu zum Beispiel 2. TB BfDI, Ziff. 2.4.];
    53 • Informationsfreiheit im parlamentarischen Raum [FN: Siehe
    54 dazu zum Beispiel 2. TB BfDI. Ziff. 5.1.];
    55 • Die Schaffung einer Kontrollzuständigkeit der
    56 Informationsfreiheitsbeauftragten über den Bereich des IFG
    57 hinaus [FN: Siehe dazu zum Beispiel 2. TB BfDI, Ziff. 2.7
    58 und 2.8.].
    59
    60 Aus der Zivilgesellschaft heraus wurde im Dezember 2010 ein
    61 Entwurf für ein Bürgerinformationsgesetz (BIG) vorgelegt,
    62 der das VIG, das UIG und das Informationsfreiheitsgesetz IFG
    63 ersetzen soll. Der Entwurf wurde vorgelegt von Greenpeace
    64 e.V., Netzwerk Recherche e.V. und der Deutschen Gesellschaft
    65 für Informationsfreiheit e.V. Sowohl in der Wissenschaft als
    66 auch in der Zivilgesellschaft und bei den
    67 Informationsfreiheitsbeauftragten des Bundes und der Länder
    68 wird die Entwicklung der Informationsfreiheit in Deutschland
    69 vor allem auf der Grundlage der Informationsfreiheitsgesetze
    70 als positiv angesehen. Die Verwaltung habe seit 2006 große
    71 Fortschritte im Hinblick auf Transparenz und Offenheit
    72 gemacht. Auch der Bekanntheitsgrad der
    73 Informationszugangsgesetze bei den Bürgerinnen und Bürgern
    74 hat sich in den letzten Jahren verbessert. Es gebe jedoch
    75 Probleme in der Praxis der Informationszugangsgesetze die
    76 durch eine Verbesserung der Praxis und legislative Reformen
    77 angegangen werden sollten. Die Verbesserungen vollzögen sich
    78 langsam und ein hinreichendes Umdenken in der Verwaltung hin
    79 zu Transparenz und Offenheit als Grundsatz, sein noch nicht
    80 erfolgt.
  • 03.03.08 Aktuelle Diskussionsschwerpunkte beim Informationszugangsrecht 03.03.08 Stand der Fachdebatte zur Informationszugangsfreiheit u. a. im Lichte der Tätigkeitsberichte des Bundesbeauftragten für die Informationsfreiheit (Originalversion)

    von EnqueteSekretariat, angelegt
    1
    2 Insbesondere nach dem fünften Jahrestag des Inkrafttretens
    3 des IFG, aber auch durch den 3. Tätigkeitsbericht des
    4 Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit und
    5 den umfas-senden vom Innenausschuss des Deutschen
    6 Bundestages in Auftrag gegebenen Evaluierungs-bericht,
    7 haben sich in den vergangenen Monaten verschiedene
    8 Diskussionsschwerpunkte hin-sichtlich des
    9 Informationszugangsrechts und einer möglichen
    10 Weiterentwicklung der beste-henden Regelungen ergeben.
    11
    12 Zuvor war aber bereits aus der Zivilgesellschaft heraus im
    13 Dezember 2010 ein vollständiger Gesetzentwurf für ein
    14 Bürgerinformationsgesetz (BIG) vorgelegt worden, der das
    15 VIG, das UIG und das Informationsfreiheitsgesetz des Bundes
    16 ersetzen sollte. Der Entwurf wurde vor-gelegt von
    17 Greenpeace e.V., Netzwerk Recherche e.V. und der Deutschen
    18 Gesellschaft für Informationsfreiheit e.V.
    19
    20 Darüber hinaus hatte sich im Jahr 2011 in Hamburg die
    21 Volksinitiative „Transparenz schafft Vertrauen“, die einen
    22 eigenen Gesetzentwurf für ein Hamburger Transparenzgesetz
    23 erarbeitet hat, gegründet. Initiatoren waren der Verein
    24 Mehr Demokratie e. V., Transparency Internatio-nal und der
    25 Chaos Computer Club Hamburg. Der Gesetzentwurf der
    26 Initiative wurde in wei-ten Teilen von der Hamburger
    27 Bürgerschaft am 13. Juni 2012 beschlossen. Künftig müssen
    28 Dokumente von öffentlichem Interesse unaufgefordert und
    29 kostenfrei im Internet durch die Verwaltung zur Verfügung
    30 gestellt werden. Zu den Informationen, die von Amtswegen
    31 veröffentlicht werden müssen, zählen Senatsbeschlüsse,
    32 Gutachten, öffentliche Pläne, Geodaten, Subventionsvergaben
    33 und Bau- bzw. Abrissgenehmigungen. Sämtliche Daten werden
    34 strukturiert und maschinenlesbar zur Verfügung gestellt.
    35 Veröffentlichungspflichtig sind insbesondere auch alle
    36 Verträge über 100.000 Euro, die im weitesten Sinne die
    37 öffentliche Daseinsvorsorge betreffen. Wesentliche
    38 Unter¬nehmensdaten städtischer Beteiligungen inklusive der
    39 jährlichen Vergütungen und Nebenleistungen der
    40 Leitungsebene sind ebenfalls verpflichtend zu
    41 veröffentlichen. Personenbezogene Daten sowie juristisch
    42 klar definierte Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse bleiben
    43 aber geschützt. In Zweifelsfällen entscheidet der
    44 Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und
    45 Informationsfreiheit. Darüber hinaus wird auch ein
    46 Informationsregister eingeführt.
    47
    48 Die Debatte über Problemlagen und Lösungen auf Bundesebene
    49 und in einzelnen Ländern dauert weiterhin an. Es kann hier
    50 daher nur ein kurzer Überblick über die wesentlichen Punkte
    51 gegeben werden:
    52 - Erweiterung des Grundgesetzes um ein Grundrecht auf
    53 Informationszugang
    54 - Erweiterung der Landesverfassungen (wo noch nicht
    55 geschehen)[ Siehe hierzu auch Nr. 3.3.2] um ein Grundrecht
    56 auf Informationszugang, [siehe zum Beispiel 2.
    57 Tätigkeitsbe-richt des Bundesbeauftragten für den
    58 Datenschutz und die Informationsfreiheit (2. TB BfDI) zur
    59 Informationsfreiheit, Ziff. 2.1., S. 10 dagegen Evaluierung
    60 Innenausschuss S.]
    61 - Vereinheitlichung bzw. Zusammenlegung einzelner
    62 Informationszugangsgesetze des Bundes aus Gründen der
    63 Rechtsklarheit, Kohärenz und Bürgerfreundlichkeit, ggf. hin
    64 zu einem einheitlichen „Bürgerinformationsgesetz“ [siehe
    65 zum Beispiel 2. TB BfDI, Ziff. 2.7. und Evaluierung
    66 Innenausschuss S.]
    67 - Präzisierung, Überarbeitung und Verengung der Ausnahmen
    68 zu den Informationsver-pflichtungen, insbesondere im
    69 Hinblick auf
    70 o Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse,[ siehe dazu zum
    71 Beispiel 2. TB BfDI, Ziff. 3.3.1 und das Gutachten von
    72 Prof. Kloepfer im Auftrag des Bundesbeauftragten für den
    73 Datenschutz und die Informationsfreiheit
    74 http://www.bfdi.bund.de/SharedDocs/VortraegeUndArbeitspapier
    75 e/GutachtenIFGKloepfer.pdf?__blob=publicationFile.]
    76 o Datenschutzrechte Dritter [siehe zum Beispiel 2. TB BfDI,
    77 Ziff. 3.3.2.]
    78 o Kontroll- und Aufsichtsaufgaben verschiedener Behörden
    79 sowie der Finanzkontrol-le [siehe zum Beispiel 2. TB BfDI,
    80 Ziff. 3.2.4 und 4.2.],
    81 o die Beeinträchtigung fiskalischer Interessen des Bundes
    82 [siehe zum Beispiel 2. TB BfDI, Ziff. 4.3.2 und 5.6.6.]
    83 - Umgang mit abgeschlossenen Verträgen der öffentlichen
    84 Hand mit Privaten (z. B. Teil- oder vollständige
    85 Veröffentlichung) [Dazu der Fall der Berliner
    86 Wasserbetriebe und in Folge die Reform des Berliner
    87 Informationsfreiheitsgesetzes.]
    88 - Fragen des behördlichen Erfüllungsaufwands und der
    89 Kostenregelungen,
    90 - Einführung einer Missbrauchsregelung,
    91 - Normierung proaktiver Informationspflichten der
    92 Verwaltung, auch über das Internet (Ausbau von Open Data) [
    93 siehe dazu zum Beispiel 2. TB BfDI, Ziff. 2.4.],
    94 - Umfang der Informationsfreiheit im parlamentarischen Raum
    95 [ siehe dazu zum Beispiel 2. TB BfDI. Ziff. 5.1.],
    96 - die Schaffung einer Kontrollzuständigkeit der
    97 Informationsfreiheitsbeauftragten über den Bereich des IFG
    98 hinaus [ siehe dazu zum Beispiel 2. TB BfDI, Ziff. 2.7 und
    99 2.8.] und
    100 - die durchgängige Einrichtung von
    101 Informationsfreiheitsbeauftragten in Bundesbehörden
    102 [Siehe Evaluation Innenausschuss].
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