Papier: 03.03.08 Aktuelle Diskussionsschwerpunkte beim Informationszugangsrecht
Originalversion
1 | Insbesondere nach dem fünften Jahrestag des Inkrafttretens |
2 | des IFG, aber auch durch den 3. Tätigkeitsbericht des |
3 | Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit und |
4 | den umfas-senden vom Innenausschuss des Deutschen |
5 | Bundestages in Auftrag gegebenen Evaluierungs-bericht, haben |
6 | sich in den vergangenen Monaten verschiedene |
7 | Diskussionsschwerpunkte hin-sichtlich des |
8 | Informationszugangsrechts und einer möglichen |
9 | Weiterentwicklung der beste-henden Regelungen ergeben. |
10 | |
11 | Zuvor war aber bereits aus der Zivilgesellschaft heraus im |
12 | Dezember 2010 ein vollständiger Gesetzentwurf für ein |
13 | Bürgerinformationsgesetz (BIG) vorgelegt worden, der das |
14 | VIG, das UIG und das Informationsfreiheitsgesetz des Bundes |
15 | ersetzen sollte. Der Entwurf wurde vor-gelegt von Greenpeace |
16 | e.V., Netzwerk Recherche e.V. und der Deutschen Gesellschaft |
17 | für Informationsfreiheit e.V. |
18 | |
19 | Darüber hinaus hatte sich im Jahr 2011 in Hamburg die |
20 | Volksinitiative „Transparenz schafft Vertrauen“, die einen |
21 | eigenen Gesetzentwurf für ein Hamburger Transparenzgesetz |
22 | erarbeitet hat, gegründet. Initiatoren waren der Verein Mehr |
23 | Demokratie e. V., Transparency Internatio-nal und der Chaos |
24 | Computer Club Hamburg. Der Gesetzentwurf der Initiative |
25 | wurde in wei-ten Teilen von der Hamburger Bürgerschaft am |
26 | 13. Juni 2012 beschlossen. Künftig müssen Dokumente von |
27 | öffentlichem Interesse unaufgefordert und kostenfrei im |
28 | Internet durch die Verwaltung zur Verfügung gestellt werden. |
29 | Zu den Informationen, die von Amtswegen veröffentlicht |
30 | werden müssen, zählen Senatsbeschlüsse, Gutachten, |
31 | öffentliche Pläne, Geodaten, Subventionsvergaben und Bau- |
32 | bzw. Abrissgenehmigungen. Sämtliche Daten werden |
33 | strukturiert und maschinenlesbar zur Verfügung gestellt. |
34 | Veröffentlichungspflichtig sind insbesondere auch alle |
35 | Verträge über 100.000 Euro, die im weitesten Sinne die |
36 | öffentliche Daseinsvorsorge betreffen. Wesentliche |
37 | Unter¬nehmensdaten städtischer Beteiligungen inklusive der |
38 | jährlichen Vergütungen und Nebenleistungen der Leitungsebene |
39 | sind ebenfalls verpflichtend zu veröffentlichen. |
40 | Personenbezogene Daten sowie juristisch klar definierte |
41 | Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse bleiben aber geschützt. |
42 | In Zweifelsfällen entscheidet der Hamburgische Beauftragte |
43 | für Datenschutz und Informationsfreiheit. Darüber hinaus |
44 | wird auch ein Informationsregister eingeführt. |
45 | |
46 | Die Debatte über Problemlagen und Lösungen auf Bundesebene |
47 | und in einzelnen Ländern dauert weiterhin an. Es kann hier |
48 | daher nur ein kurzer Überblick über die wesentlichen Punkte |
49 | gegeben werden: |
50 | - Erweiterung des Grundgesetzes um ein Grundrecht auf |
51 | Informationszugang |
52 | - Erweiterung der Landesverfassungen (wo noch nicht |
53 | geschehen)[ Siehe hierzu auch Nr. 3.3.2] um ein Grundrecht |
54 | auf Informationszugang, [siehe zum Beispiel 2. |
55 | Tätigkeitsbe-richt des Bundesbeauftragten für den |
56 | Datenschutz und die Informationsfreiheit (2. TB BfDI) zur |
57 | Informationsfreiheit, Ziff. 2.1., S. 10 dagegen Evaluierung |
58 | Innenausschuss S.] |
59 | - Vereinheitlichung bzw. Zusammenlegung einzelner |
60 | Informationszugangsgesetze des Bundes aus Gründen der |
61 | Rechtsklarheit, Kohärenz und Bürgerfreundlichkeit, ggf. hin |
62 | zu einem einheitlichen „Bürgerinformationsgesetz“ [siehe zum |
63 | Beispiel 2. TB BfDI, Ziff. 2.7. und Evaluierung |
64 | Innenausschuss S.] |
65 | - Präzisierung, Überarbeitung und Verengung der Ausnahmen zu |
66 | den Informationsver-pflichtungen, insbesondere im Hinblick |
67 | auf |
68 | o Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse,[ siehe dazu zum |
69 | Beispiel 2. TB BfDI, Ziff. 3.3.1 und das Gutachten von Prof. |
70 | Kloepfer im Auftrag des Bundesbeauftragten für den |
71 | Datenschutz und die Informationsfreiheit |
72 | http://www.bfdi.bund.de/SharedDocs/VortraegeUndArbeitspapier |
73 | e/GutachtenIFGKloepfer.pdf?__blob=publicationFile.] |
74 | o Datenschutzrechte Dritter [siehe zum Beispiel 2. TB BfDI, |
75 | Ziff. 3.3.2.] |
76 | o Kontroll- und Aufsichtsaufgaben verschiedener Behörden |
77 | sowie der Finanzkontrol-le [siehe zum Beispiel 2. TB BfDI, |
78 | Ziff. 3.2.4 und 4.2.], |
79 | o die Beeinträchtigung fiskalischer Interessen des Bundes |
80 | [siehe zum Beispiel 2. TB BfDI, Ziff. 4.3.2 und 5.6.6.] |
81 | - Umgang mit abgeschlossenen Verträgen der öffentlichen Hand |
82 | mit Privaten (z. B. Teil- oder vollständige |
83 | Veröffentlichung) [Dazu der Fall der Berliner Wasserbetriebe |
84 | und in Folge die Reform des Berliner |
85 | Informationsfreiheitsgesetzes.] |
86 | - Fragen des behördlichen Erfüllungsaufwands und der |
87 | Kostenregelungen, |
88 | - Einführung einer Missbrauchsregelung, |
89 | - Normierung proaktiver Informationspflichten der |
90 | Verwaltung, auch über das Internet (Ausbau von Open Data) [ |
91 | siehe dazu zum Beispiel 2. TB BfDI, Ziff. 2.4.], |
92 | - Umfang der Informationsfreiheit im parlamentarischen Raum |
93 | [ siehe dazu zum Beispiel 2. TB BfDI. Ziff. 5.1.], |
94 | - die Schaffung einer Kontrollzuständigkeit der |
95 | Informationsfreiheitsbeauftragten über den Bereich des IFG |
96 | hinaus [ siehe dazu zum Beispiel 2. TB BfDI, Ziff. 2.7 und |
97 | 2.8.] und |
98 | - die durchgängige Einrichtung von |
99 | Informationsfreiheitsbeauftragten in Bundesbehörden [Siehe |
100 | Evaluation Innenausschuss]. |
Der Text verglichen mit der Originalversion
1 | Insbesondere nach dem fünften Jahrestag des Inkrafttretens |
2 | des IFG, aber auch durch den 3. Tätigkeitsbericht des |
3 | Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit und |
4 | den umfas-senden vom Innenausschuss des Deutschen |
5 | Bundestages in Auftrag gegebenen Evaluierungs-bericht, haben |
6 | sich in den vergangenen Monaten verschiedene |
7 | Diskussionsschwerpunkte hin-sichtlich des |
8 | Informationszugangsrechts und einer möglichen |
9 | Weiterentwicklung der beste-henden Regelungen ergeben. |
10 | |
11 | Zuvor war aber bereits aus der Zivilgesellschaft heraus im |
12 | Dezember 2010 ein vollständiger Gesetzentwurf für ein |
13 | Bürgerinformationsgesetz (BIG) vorgelegt worden, der das |
14 | VIG, das UIG und das Informationsfreiheitsgesetz des Bundes |
15 | ersetzen sollte. Der Entwurf wurde vor-gelegt von Greenpeace |
16 | e.V., Netzwerk Recherche e.V. und der Deutschen Gesellschaft |
17 | für Informationsfreiheit e.V. |
18 | |
19 | Darüber hinaus hatte sich im Jahr 2011 in Hamburg die |
20 | Volksinitiative „Transparenz schafft Vertrauen“, die einen |
21 | eigenen Gesetzentwurf für ein Hamburger Transparenzgesetz |
22 | erarbeitet hat, gegründet. Initiatoren waren der Verein Mehr |
23 | Demokratie e. V., Transparency Internatio-nal und der Chaos |
24 | Computer Club Hamburg. Der Gesetzentwurf der Initiative |
25 | wurde in wei-ten Teilen von der Hamburger Bürgerschaft am |
26 | 13. Juni 2012 beschlossen. Künftig müssen Dokumente von |
27 | öffentlichem Interesse unaufgefordert und kostenfrei im |
28 | Internet durch die Verwaltung zur Verfügung gestellt werden. |
29 | Zu den Informationen, die von Amtswegen veröffentlicht |
30 | werden müssen, zählen Senatsbeschlüsse, Gutachten, |
31 | öffentliche Pläne, Geodaten, Subventionsvergaben und Bau- |
32 | bzw. Abrissgenehmigungen. Sämtliche Daten werden |
33 | strukturiert und maschinenlesbar zur Verfügung gestellt. |
34 | Veröffentlichungspflichtig sind insbesondere auch alle |
35 | Verträge über 100.000 Euro, die im weitesten Sinne die |
36 | öffentliche Daseinsvorsorge betreffen. Wesentliche |
37 | Unter¬nehmensdaten städtischer Beteiligungen inklusive der |
38 | jährlichen Vergütungen und Nebenleistungen der Leitungsebene |
39 | sind ebenfalls verpflichtend zu veröffentlichen. |
40 | Personenbezogene Daten sowie juristisch klar definierte |
41 | Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse bleiben aber geschützt. |
42 | In Zweifelsfällen entscheidet der Hamburgische Beauftragte |
43 | für Datenschutz und Informationsfreiheit. Darüber hinaus |
44 | wird auch ein Informationsregister eingeführt. |
45 | |
46 | Die Debatte über Problemlagen und Lösungen auf Bundesebene |
47 | und in einzelnen Ländern dauert weiterhin an. Es kann hier |
48 | daher nur ein kurzer Überblick über die wesentlichen Punkte |
49 | gegeben werden: |
50 | - Erweiterung des Grundgesetzes um ein Grundrecht auf |
51 | Informationszugang |
52 | - Erweiterung der Landesverfassungen (wo noch nicht |
53 | geschehen)[ Siehe hierzu auch Nr. 3.3.2] um ein Grundrecht |
54 | auf Informationszugang, [siehe zum Beispiel 2. |
55 | Tätigkeitsbe-richt des Bundesbeauftragten für den |
56 | Datenschutz und die Informationsfreiheit (2. TB BfDI) zur |
57 | Informationsfreiheit, Ziff. 2.1., S. 10 dagegen Evaluierung |
58 | Innenausschuss S.] |
59 | - Vereinheitlichung bzw. Zusammenlegung einzelner |
60 | Informationszugangsgesetze des Bundes aus Gründen der |
61 | Rechtsklarheit, Kohärenz und Bürgerfreundlichkeit, ggf. hin |
62 | zu einem einheitlichen „Bürgerinformationsgesetz“ [siehe zum |
63 | Beispiel 2. TB BfDI, Ziff. 2.7. und Evaluierung |
64 | Innenausschuss S.] |
65 | - Präzisierung, Überarbeitung und Verengung der Ausnahmen zu |
66 | den Informationsver-pflichtungen, insbesondere im Hinblick |
67 | auf |
68 | o Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse,[ siehe dazu zum |
69 | Beispiel 2. TB BfDI, Ziff. 3.3.1 und das Gutachten von Prof. |
70 | Kloepfer im Auftrag des Bundesbeauftragten für den |
71 | Datenschutz und die Informationsfreiheit |
72 | http://www.bfdi.bund.de/SharedDocs/VortraegeUndArbeitspapier |
73 | e/GutachtenIFGKloepfer.pdf?__blob=publicationFile.] |
74 | o Datenschutzrechte Dritter [siehe zum Beispiel 2. TB BfDI, |
75 | Ziff. 3.3.2.] |
76 | o Kontroll- und Aufsichtsaufgaben verschiedener Behörden |
77 | sowie der Finanzkontrol-le [siehe zum Beispiel 2. TB BfDI, |
78 | Ziff. 3.2.4 und 4.2.], |
79 | o die Beeinträchtigung fiskalischer Interessen des Bundes |
80 | [siehe zum Beispiel 2. TB BfDI, Ziff. 4.3.2 und 5.6.6.] |
81 | - Umgang mit abgeschlossenen Verträgen der öffentlichen Hand |
82 | mit Privaten (z. B. Teil- oder vollständige |
83 | Veröffentlichung) [Dazu der Fall der Berliner Wasserbetriebe |
84 | und in Folge die Reform des Berliner |
85 | Informationsfreiheitsgesetzes.] |
86 | - Fragen des behördlichen Erfüllungsaufwands und der |
87 | Kostenregelungen, |
88 | - Einführung einer Missbrauchsregelung, |
89 | - Normierung proaktiver Informationspflichten der |
90 | Verwaltung, auch über das Internet (Ausbau von Open Data) [ |
91 | siehe dazu zum Beispiel 2. TB BfDI, Ziff. 2.4.], |
92 | - Umfang der Informationsfreiheit im parlamentarischen Raum |
93 | [ siehe dazu zum Beispiel 2. TB BfDI. Ziff. 5.1.], |
94 | - die Schaffung einer Kontrollzuständigkeit der |
95 | Informationsfreiheitsbeauftragten über den Bereich des IFG |
96 | hinaus [ siehe dazu zum Beispiel 2. TB BfDI, Ziff. 2.7 und |
97 | 2.8.] und |
98 | - die durchgängige Einrichtung von |
99 | Informationsfreiheitsbeauftragten in Bundesbehörden [Siehe |
100 | Evaluation Innenausschuss]. |
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