Papier: 03.03.08 Aktuelle Diskussionsschwerpunkte beim Informationszugangsrecht

Originalversion

1 Insbesondere nach dem fünften Jahrestag des Inkrafttretens
2 des IFG, aber auch durch den 3. Tätigkeitsbericht des
3 Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit und
4 den umfas-senden vom Innenausschuss des Deutschen
5 Bundestages in Auftrag gegebenen Evaluierungs-bericht, haben
6 sich in den vergangenen Monaten verschiedene
7 Diskussionsschwerpunkte hin-sichtlich des
8 Informationszugangsrechts und einer möglichen
9 Weiterentwicklung der beste-henden Regelungen ergeben.
10
11 Zuvor war aber bereits aus der Zivilgesellschaft heraus im
12 Dezember 2010 ein vollständiger Gesetzentwurf für ein
13 Bürgerinformationsgesetz (BIG) vorgelegt worden, der das
14 VIG, das UIG und das Informationsfreiheitsgesetz des Bundes
15 ersetzen sollte. Der Entwurf wurde vor-gelegt von Greenpeace
16 e.V., Netzwerk Recherche e.V. und der Deutschen Gesellschaft
17 für Informationsfreiheit e.V.
18
19 Darüber hinaus hatte sich im Jahr 2011 in Hamburg die
20 Volksinitiative „Transparenz schafft Vertrauen“, die einen
21 eigenen Gesetzentwurf für ein Hamburger Transparenzgesetz
22 erarbeitet hat, gegründet. Initiatoren waren der Verein Mehr
23 Demokratie e. V., Transparency Internatio-nal und der Chaos
24 Computer Club Hamburg. Der Gesetzentwurf der Initiative
25 wurde in wei-ten Teilen von der Hamburger Bürgerschaft am
26 13. Juni 2012 beschlossen. Künftig müssen Dokumente von
27 öffentlichem Interesse unaufgefordert und kostenfrei im
28 Internet durch die Verwaltung zur Verfügung gestellt werden.
29 Zu den Informationen, die von Amtswegen veröffentlicht
30 werden müssen, zählen Senatsbeschlüsse, Gutachten,
31 öffentliche Pläne, Geodaten, Subventionsvergaben und Bau-
32 bzw. Abrissgenehmigungen. Sämtliche Daten werden
33 strukturiert und maschinenlesbar zur Verfügung gestellt.
34 Veröffentlichungspflichtig sind insbesondere auch alle
35 Verträge über 100.000 Euro, die im weitesten Sinne die
36 öffentliche Daseinsvorsorge betreffen. Wesentliche
37 Unter¬nehmensdaten städtischer Beteiligungen inklusive der
38 jährlichen Vergütungen und Nebenleistungen der Leitungsebene
39 sind ebenfalls verpflichtend zu veröffentlichen.
40 Personenbezogene Daten sowie juristisch klar definierte
41 Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse bleiben aber geschützt.
42 In Zweifelsfällen entscheidet der Hamburgische Beauftragte
43 für Datenschutz und Informationsfreiheit. Darüber hinaus
44 wird auch ein Informationsregister eingeführt.
45
46 Die Debatte über Problemlagen und Lösungen auf Bundesebene
47 und in einzelnen Ländern dauert weiterhin an. Es kann hier
48 daher nur ein kurzer Überblick über die wesentlichen Punkte
49 gegeben werden:
50 - Erweiterung des Grundgesetzes um ein Grundrecht auf
51 Informationszugang
52 - Erweiterung der Landesverfassungen (wo noch nicht
53 geschehen)[ Siehe hierzu auch Nr. 3.3.2] um ein Grundrecht
54 auf Informationszugang, [siehe zum Beispiel 2.
55 Tätigkeitsbe-richt des Bundesbeauftragten für den
56 Datenschutz und die Informationsfreiheit (2. TB BfDI) zur
57 Informationsfreiheit, Ziff. 2.1., S. 10 dagegen Evaluierung
58 Innenausschuss S.]
59 - Vereinheitlichung bzw. Zusammenlegung einzelner
60 Informationszugangsgesetze des Bundes aus Gründen der
61 Rechtsklarheit, Kohärenz und Bürgerfreundlichkeit, ggf. hin
62 zu einem einheitlichen „Bürgerinformationsgesetz“ [siehe zum
63 Beispiel 2. TB BfDI, Ziff. 2.7. und Evaluierung
64 Innenausschuss S.]
65 - Präzisierung, Überarbeitung und Verengung der Ausnahmen zu
66 den Informationsver-pflichtungen, insbesondere im Hinblick
67 auf
68 o Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse,[ siehe dazu zum
69 Beispiel 2. TB BfDI, Ziff. 3.3.1 und das Gutachten von Prof.
70 Kloepfer im Auftrag des Bundesbeauftragten für den
71 Datenschutz und die Informationsfreiheit
72 http://www.bfdi.bund.de/SharedDocs/VortraegeUndArbeitspapier
73 e/GutachtenIFGKloepfer.pdf?__blob=publicationFile.]
74 o Datenschutzrechte Dritter [siehe zum Beispiel 2. TB BfDI,
75 Ziff. 3.3.2.]
76 o Kontroll- und Aufsichtsaufgaben verschiedener Behörden
77 sowie der Finanzkontrol-le [siehe zum Beispiel 2. TB BfDI,
78 Ziff. 3.2.4 und 4.2.],
79 o die Beeinträchtigung fiskalischer Interessen des Bundes
80 [siehe zum Beispiel 2. TB BfDI, Ziff. 4.3.2 und 5.6.6.]
81 - Umgang mit abgeschlossenen Verträgen der öffentlichen Hand
82 mit Privaten (z. B. Teil- oder vollständige
83 Veröffentlichung) [Dazu der Fall der Berliner Wasserbetriebe
84 und in Folge die Reform des Berliner
85 Informationsfreiheitsgesetzes.]
86 - Fragen des behördlichen Erfüllungsaufwands und der
87 Kostenregelungen,
88 - Einführung einer Missbrauchsregelung,
89 - Normierung proaktiver Informationspflichten der
90 Verwaltung, auch über das Internet (Ausbau von Open Data) [
91 siehe dazu zum Beispiel 2. TB BfDI, Ziff. 2.4.],
92 - Umfang der Informationsfreiheit im parlamentarischen Raum
93 [ siehe dazu zum Beispiel 2. TB BfDI. Ziff. 5.1.],
94 - die Schaffung einer Kontrollzuständigkeit der
95 Informationsfreiheitsbeauftragten über den Bereich des IFG
96 hinaus [ siehe dazu zum Beispiel 2. TB BfDI, Ziff. 2.7 und
97 2.8.] und
98 - die durchgängige Einrichtung von
99 Informationsfreiheitsbeauftragten in Bundesbehörden [Siehe
100 Evaluation Innenausschuss].

Der Text verglichen mit der Originalversion

1 Insbesondere nach dem fünften Jahrestag des Inkrafttretens
2 des IFG, aber auch durch den 3. Tätigkeitsbericht des
3 Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit und
4 den umfas-senden vom Innenausschuss des Deutschen
5 Bundestages in Auftrag gegebenen Evaluierungs-bericht, haben
6 sich in den vergangenen Monaten verschiedene
7 Diskussionsschwerpunkte hin-sichtlich des
8 Informationszugangsrechts und einer möglichen
9 Weiterentwicklung der beste-henden Regelungen ergeben.
10
11 Zuvor war aber bereits aus der Zivilgesellschaft heraus im
12 Dezember 2010 ein vollständiger Gesetzentwurf für ein
13 Bürgerinformationsgesetz (BIG) vorgelegt worden, der das
14 VIG, das UIG und das Informationsfreiheitsgesetz des Bundes
15 ersetzen sollte. Der Entwurf wurde vor-gelegt von Greenpeace
16 e.V., Netzwerk Recherche e.V. und der Deutschen Gesellschaft
17 für Informationsfreiheit e.V.
18
19 Darüber hinaus hatte sich im Jahr 2011 in Hamburg die
20 Volksinitiative „Transparenz schafft Vertrauen“, die einen
21 eigenen Gesetzentwurf für ein Hamburger Transparenzgesetz
22 erarbeitet hat, gegründet. Initiatoren waren der Verein Mehr
23 Demokratie e. V., Transparency Internatio-nal und der Chaos
24 Computer Club Hamburg. Der Gesetzentwurf der Initiative
25 wurde in wei-ten Teilen von der Hamburger Bürgerschaft am
26 13. Juni 2012 beschlossen. Künftig müssen Dokumente von
27 öffentlichem Interesse unaufgefordert und kostenfrei im
28 Internet durch die Verwaltung zur Verfügung gestellt werden.
29 Zu den Informationen, die von Amtswegen veröffentlicht
30 werden müssen, zählen Senatsbeschlüsse, Gutachten,
31 öffentliche Pläne, Geodaten, Subventionsvergaben und Bau-
32 bzw. Abrissgenehmigungen. Sämtliche Daten werden
33 strukturiert und maschinenlesbar zur Verfügung gestellt.
34 Veröffentlichungspflichtig sind insbesondere auch alle
35 Verträge über 100.000 Euro, die im weitesten Sinne die
36 öffentliche Daseinsvorsorge betreffen. Wesentliche
37 Unter¬nehmensdaten städtischer Beteiligungen inklusive der
38 jährlichen Vergütungen und Nebenleistungen der Leitungsebene
39 sind ebenfalls verpflichtend zu veröffentlichen.
40 Personenbezogene Daten sowie juristisch klar definierte
41 Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse bleiben aber geschützt.
42 In Zweifelsfällen entscheidet der Hamburgische Beauftragte
43 für Datenschutz und Informationsfreiheit. Darüber hinaus
44 wird auch ein Informationsregister eingeführt.
45
46 Die Debatte über Problemlagen und Lösungen auf Bundesebene
47 und in einzelnen Ländern dauert weiterhin an. Es kann hier
48 daher nur ein kurzer Überblick über die wesentlichen Punkte
49 gegeben werden:
50 - Erweiterung des Grundgesetzes um ein Grundrecht auf
51 Informationszugang
52 - Erweiterung der Landesverfassungen (wo noch nicht
53 geschehen)[ Siehe hierzu auch Nr. 3.3.2] um ein Grundrecht
54 auf Informationszugang, [siehe zum Beispiel 2.
55 Tätigkeitsbe-richt des Bundesbeauftragten für den
56 Datenschutz und die Informationsfreiheit (2. TB BfDI) zur
57 Informationsfreiheit, Ziff. 2.1., S. 10 dagegen Evaluierung
58 Innenausschuss S.]
59 - Vereinheitlichung bzw. Zusammenlegung einzelner
60 Informationszugangsgesetze des Bundes aus Gründen der
61 Rechtsklarheit, Kohärenz und Bürgerfreundlichkeit, ggf. hin
62 zu einem einheitlichen „Bürgerinformationsgesetz“ [siehe zum
63 Beispiel 2. TB BfDI, Ziff. 2.7. und Evaluierung
64 Innenausschuss S.]
65 - Präzisierung, Überarbeitung und Verengung der Ausnahmen zu
66 den Informationsver-pflichtungen, insbesondere im Hinblick
67 auf
68 o Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse,[ siehe dazu zum
69 Beispiel 2. TB BfDI, Ziff. 3.3.1 und das Gutachten von Prof.
70 Kloepfer im Auftrag des Bundesbeauftragten für den
71 Datenschutz und die Informationsfreiheit
72 http://www.bfdi.bund.de/SharedDocs/VortraegeUndArbeitspapier
73 e/GutachtenIFGKloepfer.pdf?__blob=publicationFile.]
74 o Datenschutzrechte Dritter [siehe zum Beispiel 2. TB BfDI,
75 Ziff. 3.3.2.]
76 o Kontroll- und Aufsichtsaufgaben verschiedener Behörden
77 sowie der Finanzkontrol-le [siehe zum Beispiel 2. TB BfDI,
78 Ziff. 3.2.4 und 4.2.],
79 o die Beeinträchtigung fiskalischer Interessen des Bundes
80 [siehe zum Beispiel 2. TB BfDI, Ziff. 4.3.2 und 5.6.6.]
81 - Umgang mit abgeschlossenen Verträgen der öffentlichen Hand
82 mit Privaten (z. B. Teil- oder vollständige
83 Veröffentlichung) [Dazu der Fall der Berliner Wasserbetriebe
84 und in Folge die Reform des Berliner
85 Informationsfreiheitsgesetzes.]
86 - Fragen des behördlichen Erfüllungsaufwands und der
87 Kostenregelungen,
88 - Einführung einer Missbrauchsregelung,
89 - Normierung proaktiver Informationspflichten der
90 Verwaltung, auch über das Internet (Ausbau von Open Data) [
91 siehe dazu zum Beispiel 2. TB BfDI, Ziff. 2.4.],
92 - Umfang der Informationsfreiheit im parlamentarischen Raum
93 [ siehe dazu zum Beispiel 2. TB BfDI. Ziff. 5.1.],
94 - die Schaffung einer Kontrollzuständigkeit der
95 Informationsfreiheitsbeauftragten über den Bereich des IFG
96 hinaus [ siehe dazu zum Beispiel 2. TB BfDI, Ziff. 2.7 und
97 2.8.] und
98 - die durchgängige Einrichtung von
99 Informationsfreiheitsbeauftragten in Bundesbehörden [Siehe
100 Evaluation Innenausschuss].

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