1 | Die erfolgreiche Digitalisierung der öffentlichen |
2 | Verwaltungsprozesse kann nur gelingen, wenn Bund, Länder und |
3 | Kommunen die Entwicklung und den Betrieb ihrer |
4 | Informationstechnik abstimmen. Inhalte dieser Abstimmung |
5 | sind insbesondere |
6 | • technische und organisatorische Standards, die den |
7 | Austausch von Informationen und Interoperabilität der |
8 | Verwaltungssysteme ermöglichen, |
9 | • gemeinsame Kommunikationsinfrastrukturen, um die |
10 | Realisierung dieser Standards zu ermöglichen, unter |
11 | Berücksichtigung der kommunalen Selbstverwaltung |
12 | • gemeinsame Systeme und Betriebseinheiten, um die |
13 | Wirtschaftlichkeit der Informationstechnik zu erhöhen, unter |
14 | Berücksichtigung der kommunalen Selbstverwaltung |
15 | • die Entwicklung und Fortschreibung einer gemeinsamen |
16 | E-Government Strategie, und |
17 | • die Vereinbarung und Steuerung konkreter Projekte zur |
18 | Umsetzung dieser Strategie. |
19 | |
20 | Die Erfahrung hat gezeigt, dass die grundgesetzlichen |
21 | Rahmenbedingungen der öffentlichen Verwaltung in Deutschland |
22 | erhebliche Hürden für ein solches kooperatives Vorgehen |
23 | darstellen. Ressortprinzip, föderale Strukturen, kommunale |
24 | Selbstverwaltung und Gewaltenteilung haben zu einer |
25 | erheblichen Zersplitterung der Informationstechnik geführt. |
26 | Zwar gab es immer schon Bemühungen um bessere Koordination, |
27 | diese waren jedoch auf Freiwilligkeit begründet und waren |
28 | häufig mit dem verfassungsrechtlichen Verbot der |
29 | Mischverwaltung belastet. |
30 | Vor diesem Hintergrund hat der Gesetzgeber 2009 mit Artikel |
31 | 91c GG endlich Rechtssicherheit geschaffen und klargestellt, |
32 | dass |
33 | • Bund und Länder bei der Planung, der Errichtung und dem |
34 | Betrieb der für ihre Aufgabenerfüllung benötigten |
35 | informationstechnischen Systeme zusammenwirken können, |
36 | • Bund und Länder auf Grund von Vereinbarungen die für die |
37 | Kommunikation zwischen ihren informationstechnischen |
38 | Systemen notwendigen Standards und Sicherheitsanforderungen |
39 | festlegen können, |
40 | • die Länder darüber hinaus den gemeinschaftlichen Betrieb |
41 | informationstechnischer Systeme sowie die Errichtung von |
42 | dazu bestimmten Einrichtungen vereinbaren können, und |
43 | • der Bund zur Verbindung der informationstechnischen Netze |
44 | des Bundes und der Länder ein Verbindungsnetz errichtet. |
45 | |
46 | Auf dieser verfassungsrechtlichen Grundlage haben Bund und |
47 | Länder im April 2010 den IT-Staatsvertrag [FN: |
48 | Bundesministerium der Justiz (BMJ): Vertrag über die |
49 | Errichtung des IT-Planungsrats und über die Grundlagen der |
50 | Zusammenarbeit beim Einsatz der Informationstechnologie in |
51 | den Verwaltungen von Bund und Ländern – Vertrag zur |
52 | Ausführung von Artikel 91c GG (Anlage des Gesetzes zum |
53 | Vertrag über die Errichtung des IT-Planungsrats und über die |
54 | Grundlagen der Zusammenarbeit beim Einsatz der |
55 | Informationstechnologie in den Verwaltungen von Bund und |
56 | Ländern – Vertrag zur Ausführung von Artikel 91c GG) vom 20. |
57 | November 2009. |
58 | http://www.gesetze-im-internet.de/ggart91cvtr/BJNR066300010. |
59 | html] geschlossen, in dem der IT-Planungsrat als oberstes |
60 | IT-Koordinierungsgremium etabliert wurde. |
61 | Der IT-Planungsrat ist als Bund-Länder-Gremium unterhalb der |
62 | Konferenz des Chefs des Bundeskanzleramtes mit den Chefs der |
63 | Staats- und Senatskanzleien angesiedelt. Ihm gehören |
64 | folgende entscheidungsberechtigte Mitglieder an: |
65 | • die Beauftragte der Bundesregierung für |
66 | Informationstechnik und |
67 | • jeweils ein für Informationstechnik zuständiger Vertreter |
68 | jedes Landes mit der erforderlichen Entscheidungskompetenz. |
69 | |
70 | Darüber hinaus nehmen mit beratender Stimme |
71 | • drei Vertreter der Gemeinden und Gemeindeverbände, die von |
72 | den kommunalen Spitzenverbänden auf Bundesebene entsandt |
73 | werden und |
74 | • der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die |
75 | Informationsfreiheit |
76 | |
77 | an den Sitzungen teil. Damit sind erste organisatorische |
78 | Voraussetzungen für eine bessere Koordination gegeben. |
79 | Hervorzuheben ist, dass der IT-Planungsrat seine |
80 | Entscheidungen mit Stimmenmehrheit von Bund und 11 Ländern |
81 | (mit 2/3 Finanzierungsanteil nach Königsteiner Schlüssel) |
82 | treffen kann. Damit wird das bislang vorherrschende |
83 | Einstimmigkeitsprinzip aufgegeben, das immer wieder zu |
84 | zeitraubenden Blockaden geführt hat, wenngleich dadurch auch |
85 | die Möglichkeit besteht, dass innovative Einzelinitiativen |
86 | nicht berücksichtigt werden. Inwieweit die Beteiligung der |
87 | Kommunen mit nur drei Vertreter/innen ohne Stimmrecht |
88 | ausreicht, wird sich erweisen. Es besteht die Möglichkeit, |
89 | dass auf Bundes- und Landesebenen normensetzende Verfahren |
90 | beschlossen werden, deren Folgen für die kommunalen |
91 | Infrastrukturen erst mit Verzögerung deutlich werden und nur |
92 | noch schwerlich veränderbar sind. |
93 | Ein weiterer wichtiger Punkt des Rahmenvertrages ist die |
94 | Verpflichtung zur gegenseitigen Information vor neuen |
95 | Projekten. Die IT-Landschaft der öffentlichen Verwaltung ist |
96 | heterogen. Teilweise beruht dies auf der Unkenntnis |
97 | bezüglich anderer Lösungen, teilweise aber auch auf dem |
98 | Wunsch nach eigenen Systemen. Die verpflichtende |
99 | Unterrichtung im IT-Planungsrat wird auf jeden Fall dazu |
100 | führen, dass „notorische Neuerfinder“ ihre Alleingänge vor |
101 | Haushaltsausschüssen und Rechnungshöfen rechtfertigen |
102 | müssen. |
103 | Mit der nationalen E-Government-Strategie hat der |
104 | IT-Planungsrat im Frühjahr 2012 seinen ersten umfassenden |
105 | Arbeitsplan für die nächsten Jahre vorgelegt. Die Umsetzung |
106 | dieser ganzheitlichen Strategie findet gleichwohl unter |
107 | schwierigen Rahmenbedingungen statt: |
108 | • Aus der Formulierung des Art. 91c GG wird jedoch deutlich, |
109 | dass der Gesetzgeber die Bund-Länder-Kooperation ermöglicht, |
110 | nicht jedoch zwingend einfordert. Einsicht und |
111 | Freiwilligkeit sind weiterhin die bestimmende |
112 | Arbeitsgrundlage eines ebenenübergreifenden E-Governments. |
113 | • Weder Art 91c noch der IT-Staatsvertrag setzen |
114 | Vergaberecht, Ressortprinzip, Länderhoheit und kommunale |
115 | Selbstverwaltung außer Kraft. Es wird also auch weiterhin |
116 | erheblicher Aufwand zur Abstimmung und Überzeugung aller |
117 | Beteiligten erforderlich sein. |
118 | • Die Mitglieder des IT-Planungsrates sind in der Regel |
119 | Staatssekretärinnen und Staatssekretäre, die ihre CIO-Rolle |
120 | nur im Nebenamt ausüben und nicht immer selbst über das |
121 | erforderliche Wissen und die notwendige Erfahrung zur |
122 | strategischen Steuerung ihrer IT mitbringen. Dieser Umstand |
123 | hat zur Folge, dass die tatsächliche IT-Steuerung durch die |
124 | Fachbeamten erfolgt, die eigentlich zu steuern wären. |
125 | |
126 | Die IT-Steuerung der öffentlichen Verwaltung ist nicht mit |
127 | der eines Unternehmens vergleichbar. Dies kann auch nicht |
128 | das Ziel sein, denn in einem föderalen Staat sind von Bund, |
129 | Ländern und Gemeinden auch Belange des Allgemeinwohls und |
130 | der Kostenminimierung zu berücksichtigen. |
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03.02.01.01 Der IT-Planungsrat - NEU (Originalversion)
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