03.02.01.01 Der IT-Planungsrat - NEU

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    von EnqueteSekretariat, angelegt
    1 Die erfolgreiche Digitalisierung der öffentlichen
    2 Verwaltungsprozesse kann nur gelingen, wenn Bund, Länder und
    3 Kommunen die Entwicklung und den Betrieb ihrer
    4 Informationstechnik abstimmen. Inhalte dieser Abstimmung
    5 sind insbesondere
    6 • technische und organisatorische Standards, die den
    7 Austausch von Informationen und Interoperabilität der
    8 Verwaltungssysteme ermöglichen,
    9 • gemeinsame Kommunikationsinfrastrukturen, um die
    10 Realisierung dieser Standards zu ermöglichen, unter
    11 Berücksichtigung der kommunalen Selbstverwaltung
    12 • gemeinsame Systeme und Betriebseinheiten, um die
    13 Wirtschaftlichkeit der Informationstechnik zu erhöhen, unter
    14 Berücksichtigung der kommunalen Selbstverwaltung
    15 • die Entwicklung und Fortschreibung einer gemeinsamen
    16 E-Government Strategie, und
    17 • die Vereinbarung und Steuerung konkreter Projekte zur
    18 Umsetzung dieser Strategie.
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    20 Die Erfahrung hat gezeigt, dass die grundgesetzlichen
    21 Rahmenbedingungen der öffentlichen Verwaltung in Deutschland
    22 erhebliche Hürden für ein solches kooperatives Vorgehen
    23 darstellen. Ressortprinzip, föderale Strukturen, kommunale
    24 Selbstverwaltung und Gewaltenteilung haben zu einer
    25 erheblichen Zersplitterung der Informationstechnik geführt.
    26 Zwar gab es immer schon Bemühungen um bessere Koordination,
    27 diese waren jedoch auf Freiwilligkeit begründet und waren
    28 häufig mit dem verfassungsrechtlichen Verbot der
    29 Mischverwaltung belastet.
    30 Vor diesem Hintergrund hat der Gesetzgeber 2009 mit Artikel
    31 91c GG endlich Rechtssicherheit geschaffen und klargestellt,
    32 dass
    33 • Bund und Länder bei der Planung, der Errichtung und dem
    34 Betrieb der für ihre Aufgabenerfüllung benötigten
    35 informationstechnischen Systeme zusammenwirken können,
    36 • Bund und Länder auf Grund von Vereinbarungen die für die
    37 Kommunikation zwischen ihren informationstechnischen
    38 Systemen notwendigen Standards und Sicherheitsanforderungen
    39 festlegen können,
    40 • die Länder darüber hinaus den gemeinschaftlichen Betrieb
    41 informationstechnischer Systeme sowie die Errichtung von
    42 dazu bestimmten Einrichtungen vereinbaren können, und
    43 • der Bund zur Verbindung der informationstechnischen Netze
    44 des Bundes und der Länder ein Verbindungsnetz errichtet.
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    46 Auf dieser verfassungsrechtlichen Grundlage haben Bund und
    47 Länder im April 2010 den IT-Staatsvertrag [FN:
    48 Bundesministerium der Justiz (BMJ): Vertrag über die
    49 Errichtung des IT-Planungsrats und über die Grundlagen der
    50 Zusammenarbeit beim Einsatz der Informationstechnologie in
    51 den Verwaltungen von Bund und Ländern – Vertrag zur
    52 Ausführung von Artikel 91c GG (Anlage des Gesetzes zum
    53 Vertrag über die Errichtung des IT-Planungsrats und über die
    54 Grundlagen der Zusammenarbeit beim Einsatz der
    55 Informationstechnologie in den Verwaltungen von Bund und
    56 Ländern – Vertrag zur Ausführung von Artikel 91c GG) vom 20.
    57 November 2009.
    58 http://www.gesetze-im-internet.de/ggart91cvtr/BJNR066300010.
    59 html] geschlossen, in dem der IT-Planungsrat als oberstes
    60 IT-Koordinierungsgremium etabliert wurde.
    61 Der IT-Planungsrat ist als Bund-Länder-Gremium unterhalb der
    62 Konferenz des Chefs des Bundeskanzleramtes mit den Chefs der
    63 Staats- und Senatskanzleien angesiedelt. Ihm gehören
    64 folgende entscheidungsberechtigte Mitglieder an:
    65 • die Beauftragte der Bundesregierung für
    66 Informationstechnik und
    67 • jeweils ein für Informationstechnik zuständiger Vertreter
    68 jedes Landes mit der erforderlichen Entscheidungskompetenz.
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    70 Darüber hinaus nehmen mit beratender Stimme
    71 • drei Vertreter der Gemeinden und Gemeindeverbände, die von
    72 den kommunalen Spitzenverbänden auf Bundesebene entsandt
    73 werden und
    74 • der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die
    75 Informationsfreiheit
    76
    77 an den Sitzungen teil. Damit sind erste organisatorische
    78 Voraussetzungen für eine bessere Koordination gegeben.
    79 Hervorzuheben ist, dass der IT-Planungsrat seine
    80 Entscheidungen mit Stimmenmehrheit von Bund und 11 Ländern
    81 (mit 2/3 Finanzierungsanteil nach Königsteiner Schlüssel)
    82 treffen kann. Damit wird das bislang vorherrschende
    83 Einstimmigkeitsprinzip aufgegeben, das immer wieder zu
    84 zeitraubenden Blockaden geführt hat, wenngleich dadurch auch
    85 die Möglichkeit besteht, dass innovative Einzelinitiativen
    86 nicht berücksichtigt werden. Inwieweit die Beteiligung der
    87 Kommunen mit nur drei Vertreter/innen ohne Stimmrecht
    88 ausreicht, wird sich erweisen. Es besteht die Möglichkeit,
    89 dass auf Bundes- und Landesebenen normensetzende Verfahren
    90 beschlossen werden, deren Folgen für die kommunalen
    91 Infrastrukturen erst mit Verzögerung deutlich werden und nur
    92 noch schwerlich veränderbar sind.
    93 Ein weiterer wichtiger Punkt des Rahmenvertrages ist die
    94 Verpflichtung zur gegenseitigen Information vor neuen
    95 Projekten. Die IT-Landschaft der öffentlichen Verwaltung ist
    96 heterogen. Teilweise beruht dies auf der Unkenntnis
    97 bezüglich anderer Lösungen, teilweise aber auch auf dem
    98 Wunsch nach eigenen Systemen. Die verpflichtende
    99 Unterrichtung im IT-Planungsrat wird auf jeden Fall dazu
    100 führen, dass „notorische Neuerfinder“ ihre Alleingänge vor
    101 Haushaltsausschüssen und Rechnungshöfen rechtfertigen
    102 müssen.
    103 Mit der nationalen E-Government-Strategie hat der
    104 IT-Planungsrat im Frühjahr 2012 seinen ersten umfassenden
    105 Arbeitsplan für die nächsten Jahre vorgelegt. Die Umsetzung
    106 dieser ganzheitlichen Strategie findet gleichwohl unter
    107 schwierigen Rahmenbedingungen statt:
    108 • Aus der Formulierung des Art. 91c GG wird jedoch deutlich,
    109 dass der Gesetzgeber die Bund-Länder-Kooperation ermöglicht,
    110 nicht jedoch zwingend einfordert. Einsicht und
    111 Freiwilligkeit sind weiterhin die bestimmende
    112 Arbeitsgrundlage eines ebenenübergreifenden E-Governments.
    113 • Weder Art 91c noch der IT-Staatsvertrag setzen
    114 Vergaberecht, Ressortprinzip, Länderhoheit und kommunale
    115 Selbstverwaltung außer Kraft. Es wird also auch weiterhin
    116 erheblicher Aufwand zur Abstimmung und Überzeugung aller
    117 Beteiligten erforderlich sein.
    118 • Die Mitglieder des IT-Planungsrates sind in der Regel
    119 Staatssekretärinnen und Staatssekretäre, die ihre CIO-Rolle
    120 nur im Nebenamt ausüben und nicht immer selbst über das
    121 erforderliche Wissen und die notwendige Erfahrung zur
    122 strategischen Steuerung ihrer IT mitbringen. Dieser Umstand
    123 hat zur Folge, dass die tatsächliche IT-Steuerung durch die
    124 Fachbeamten erfolgt, die eigentlich zu steuern wären.
    125
    126 Die IT-Steuerung der öffentlichen Verwaltung ist nicht mit
    127 der eines Unternehmens vergleichbar. Dies kann auch nicht
    128 das Ziel sein, denn in einem föderalen Staat sind von Bund,
    129 Ländern und Gemeinden auch Belange des Allgemeinwohls und
    130 der Kostenminimierung zu berücksichtigen.