Papier: 02.03.01.04 Bestandsaufnahme und Trends digitaler Beteiligungsformen an legislativen Debatten und Trends - Europäischer Vergleich

Originalversion

1 Neben der Möglichkeit, Petitionen direkt an die Parlamente
2 zu richten, besteht in vielen Staaten in Europa auch die
3 Möglichkeit, sich an eine nationale Ombudsstelle zu wenden.
4 In den skandinavischen und baltischen Staaten ist die
5 nationale Ombudsstelle beispielsweise das einzige
6 vergleichbare Instrument. Dort bearbeiten die Parlamente
7 selbst keine Petitionen.
8
9 Die nationalen Regelungen auf dem Gebiet des Petitionsrechts
10 zeichnen sich daher durch eine hohe Heterogenität aus. So
11 setzen manche Länder stark auf die Einbeziehung des
12 Internets (9 von 21 Staaten) Andere informieren ihre
13 Bürgerinnen und Bürger über das Fernsehen (Österreich,
14 Tschechien), über SMS (Schottland), eigene Blogs
15 (Schottland, Frankreich) oder haben gar auf das
16 Schriftformerfordernis verzichtet, um größtmögliche
17 Beteiligung der Bevölkerung zu erzielen (Portugal,
18 Slowenien, Ungarn). [FN: Büro für Technikfolgenabschätzung,
19 Elektronische Petitionen und Modernisierung des
20 Petitionswesens in Europa, Stand Juni 2011.]
21
22
23 Europäisches Parlament
24
25 Auch das Europäische Parlament ermöglicht es den Bürger,
26 Petitionen (Art. 227 AEUV) über das Internet einzureichen.
27 [FN:
28 https://www.secure.europarl.europa.eu/parliament/public/peti
29 tion/secured/submit.do?language=DE] Schließlich gibt es eine
30 Art Forum [FN: http://ec.europa.eu/yourvoice/index_de.htm],
31 in dem sich die EU-Bürger „aktiv an der Gestaltung von
32 EU–Politik beteiligen können“.
33 Weiter befindet sich die sog. „Europäische Bürgerinitiative“
34 (ECI) [FN:
35 http://ec.europa.eu/dgs/secretariat_general/citizens_initiat
36 ive/index_de.htm] in Planung, welche mit dem Vertrag von
37 Lissabon [FN:
38 http://eur-lex.europa.eu/JOHtml.do?uri=OJ:C:2007:306:SOM:DE:
39 HTML] eingeführt wurde. Im Unterschied zu einer Petition,
40 die nicht notwendigerweise Gesetzvorschläge betreffen muss,
41 ist die Bürgerinitiative eine direkte Aufforderung an die
42 Kommission, einen neuen Rechtsakt vorzuschlagen. Die
43 Bürgerinitiative wird es ermöglichen, dass mindestens eine
44 Million Staatsangehörige aus mindestens einem Viertel der
45 EU-Mitgliedstaaten die Europäische Kommission zur Vorlage
46 eines Vorschlags in einem in ihre Zuständigkeit fallenden
47 Bereich auffordern können, Art. 11 Abs. 4 EUV. Die
48 Organisatoren einer solchen Initiative, bei denen es sich um
49 einen Bürgerausschuss bestehend aus mindestens sieben
50 EU-Staatsangehörigen handeln muss, die in mindestens sieben
51 unterschiedlichen Mitgliedstaaten niedergelassen sind, haben
52 ein Jahr Zeit, die erforderlichen Unterstützungsbekundungen
53 zu sammeln. Sollen die Stimmen (auch) online gesammelt
54 werden, müssen die Organisatoren die zuständige nationale
55 Behörde des EU-Landes, in dem die Daten gespeichert werden,
56 auffordern, ihr Online-Sammelsystem zu zertifizieren. Die
57 Behörde muss innerhalb eines Monats antworten. Die
58 Kommission wird den Organisatoren eine Open–Source-Software
59 für die Online-Sammlung von Unterstützungsbekundungen zur
60 Verfügung stellen. Sie wird darüber hinaus technische
61 Spezifikationen festlegen, um die Organisatoren bei der
62 Entwicklung ihres Sammelsystems zu unterstützen. Die Anzahl
63 dieser Unterstützungsbekundungen muss von den zuständigen
64 Behörden in den Mitgliedstaaten bescheinigt werden. Die
65 Kommission hat danach drei Monate Zeit für die Prüfung der
66 Initiative und die Festlegung des weiteren Vorgehens. Gemäß
67 den Vorschriften der Verordnung über die Bürgerinitiative
68 [FN:
69 http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2
70 011:065:0001:0022:DE:PDF] wird es erst ab dem 1. April 2012
71 möglich sein, eine europäische Bürgerinitiative einzuleiten.
72 Das hierzu erforderliche nationale Umsetzungsgesetz hat der
73 Deutsche Bundestag am 15.12.2011 verabschiedet.
74
75 Der Online-Auftritt des Rates der Europäischen Union bietet
76 keinen Hinweis auf eine über die zuvor beschriebenen
77 Möglichkeiten hinausgehende Option zur direkten Einbindung
78 der EU-Bürger in den legislativen Prozess.

Der Text verglichen mit der Originalversion

1 Neben der Möglichkeit, Petitionen direkt an die Parlamente
2 zu richten, besteht in vielen Staaten in Europa auch die
3 Möglichkeit, sich an eine nationale Ombudsstelle zu wenden.
4 In den skandinavischen und baltischen Staaten ist die
5 nationale Ombudsstelle beispielsweise das einzige
6 vergleichbare Instrument. Dort bearbeiten die Parlamente
7 selbst keine Petitionen.
8
9 Die nationalen Regelungen auf dem Gebiet des Petitionsrechts
10 zeichnen sich daher durch eine hohe Heterogenität aus. So
11 setzen manche Länder stark auf die Einbeziehung des
12 Internets (9 von 21 Staaten) Andere informieren ihre
13 Bürgerinnen und Bürger über das Fernsehen (Österreich,
14 Tschechien), über SMS (Schottland), eigene Blogs
15 (Schottland, Frankreich) oder haben gar auf das
16 Schriftformerfordernis verzichtet, um größtmögliche
17 Beteiligung der Bevölkerung zu erzielen (Portugal,
18 Slowenien, Ungarn). [FN: Büro für Technikfolgenabschätzung,
19 Elektronische Petitionen und Modernisierung des
20 Petitionswesens in Europa, Stand Juni 2011.]
21
22
23 Europäisches Parlament
24
25 Auch das Europäische Parlament ermöglicht es den Bürger,
26 Petitionen (Art. 227 AEUV) über das Internet einzureichen.
27 [FN:
28 https://www.secure.europarl.europa.eu/parliament/public/peti
29 tion/secured/submit.do?language=DE] Schließlich gibt es eine
30 Art Forum [FN: http://ec.europa.eu/yourvoice/index_de.htm],
31 in dem sich die EU-Bürger „aktiv an der Gestaltung von
32 EU–Politik beteiligen können“.
33 Weiter befindet sich die sog. „Europäische Bürgerinitiative“
34 (ECI) [FN:
35 http://ec.europa.eu/dgs/secretariat_general/citizens_initiat
36 ive/index_de.htm] in Planung, welche mit dem Vertrag von
37 Lissabon [FN:
38 http://eur-lex.europa.eu/JOHtml.do?uri=OJ:C:2007:306:SOM:DE:
39 HTML] eingeführt wurde. Im Unterschied zu einer Petition,
40 die nicht notwendigerweise Gesetzvorschläge betreffen muss,
41 ist die Bürgerinitiative eine direkte Aufforderung an die
42 Kommission, einen neuen Rechtsakt vorzuschlagen. Die
43 Bürgerinitiative wird es ermöglichen, dass mindestens eine
44 Million Staatsangehörige aus mindestens einem Viertel der
45 EU-Mitgliedstaaten die Europäische Kommission zur Vorlage
46 eines Vorschlags in einem in ihre Zuständigkeit fallenden
47 Bereich auffordern können, Art. 11 Abs. 4 EUV. Die
48 Organisatoren einer solchen Initiative, bei denen es sich um
49 einen Bürgerausschuss bestehend aus mindestens sieben
50 EU-Staatsangehörigen handeln muss, die in mindestens sieben
51 unterschiedlichen Mitgliedstaaten niedergelassen sind, haben
52 ein Jahr Zeit, die erforderlichen Unterstützungsbekundungen
53 zu sammeln. Sollen die Stimmen (auch) online gesammelt
54 werden, müssen die Organisatoren die zuständige nationale
55 Behörde des EU-Landes, in dem die Daten gespeichert werden,
56 auffordern, ihr Online-Sammelsystem zu zertifizieren. Die
57 Behörde muss innerhalb eines Monats antworten. Die
58 Kommission wird den Organisatoren eine Open–Source-Software
59 für die Online-Sammlung von Unterstützungsbekundungen zur
60 Verfügung stellen. Sie wird darüber hinaus technische
61 Spezifikationen festlegen, um die Organisatoren bei der
62 Entwicklung ihres Sammelsystems zu unterstützen. Die Anzahl
63 dieser Unterstützungsbekundungen muss von den zuständigen
64 Behörden in den Mitgliedstaaten bescheinigt werden. Die
65 Kommission hat danach drei Monate Zeit für die Prüfung der
66 Initiative und die Festlegung des weiteren Vorgehens. Gemäß
67 den Vorschriften der Verordnung über die Bürgerinitiative
68 [FN:
69 http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2
70 011:065:0001:0022:DE:PDF] wird es erst ab dem 1. April 2012
71 möglich sein, eine europäische Bürgerinitiative einzuleiten.
72 Das hierzu erforderliche nationale Umsetzungsgesetz hat der
73 Deutsche Bundestag am 15.12.2011 verabschiedet.
74
75 Der Online-Auftritt des Rates der Europäischen Union bietet
76 keinen Hinweis auf eine über die zuvor beschriebenen
77 Möglichkeiten hinausgehende Option zur direkten Einbindung
78 der EU-Bürger in den legislativen Prozess.

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